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232 herrschend im Reich. Der Rat bildete eine Regierung und bekam somit eine Doppelfunktion. Die Einkiinfte der Krone muEten aufrechterhalten werden und gleichzeitig als Zinsbauersystemfunktionieren. Jeder Zinsbauer hatte seine persönliche Absprache mit dem Grundbesitzer. Daraus folgten variierende Rechte und Pflichten fiir den Zinsbauern. Mit steigender Konkurrenz um die Bewirtschafter schlofi sich der Adel zu Beginn nach Landschaften zusammen, umStatute zu erlassen an die Zinsbauern (Skara Statut 1414 und Växjö 1414). Später im 15. Jahrhundert wurden diese Statute auf zentraler Ebene beschlossen. So weitreichend wie möglich sollten reichsgiiltige Rechte und Pflichte in den Verhältnissen fiir alle Adelszinsbauern gelten. In Kapitel 6 werden die Statute von 1414 und 1474 untersucht, in denen sich Bestimmungen an die Zinsbauern richten. Diese Bestimmungen werden verglichen mit entsprechenden Bestimmungen in den beiden landslagar, um Unterschiede festzustellen betreffs Zinsbauern in Rechten und Pflichten bei Kiindigungen, Exmissionen, Bauernflucht, Unterhalt von Häusern, Einzäunungen und Hopfenanbau. Ein eigentliches Gesetzgebungsrecht betreffenden den Zinsbauern gab es nicht, wenn sie nicht selbst bei den Verhandlungen dabei waren. Dabei ging man genau so zuwege wie bei der Besteuerung der Bauern; man behauptete, iiber „seine Männer" Gesetze zu erlassen; die Zinsbauern waren dem Adel untergeordnet. Genau wie den grundbesitzenden Bauern auferlegte man den Zinsbauern mehr Pflichten dutch die Statutgesetzgebung, als sie laut landslagar hätten. Bei der Einfiihrung von neuen Lasten fiir die Zinsbauern ging man von einem Produkt aus, das in einem Teil des Landes erhoben wurde, oder einer temporären Last die imganzen Land permanent giiltig wurde. DemAdel gelang es dutch Statute die innere Konkurrenz um Arbeitskräfte zu begrenzen. Ihnen gelang es weitere Zinsprodukte und Dienste von den Zinsbauern legitimzu erhalten (Transporte, Unterhalt, Fiitterung, Frondienste und Hopfen). Hopfen, Fiitterung und Frondienste war auch der Krone gelungen; in einigen Fällen zuvor, in anderen gleichzeitig mit demAdel. Der Unterhalt von Häusern und Zäunen wird in Kristoffers landslag kurzgefaEt erwähnt. Der Mangel an Hopfenanbauten und Bewirtschaftern fiihrte mit sich, dafi viele neue Kapitel imGesetz hinzukamen. Aber das Gesetz hatte keinen Erfolg und deshalb wurden viele dieser neuen Kapitel direkt in die Artikel des Kalmar-Statutes von 1474 iiberfiihrt. Nur in spezifischen Bestimmungen, den Zinsbauern betreffend, wurde der Inhalt im Kalmar-Statut verändert gegeniiber dem Kristoffers landslag. Das Statut folgte stattdessen friiheren Bestimmungen, den Zinsbauern betreffend, in Statuten so, dal? der Adel nicht die Macht iiber die Zinsbauern verlor.

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