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231 In diesem Fall, wie in vielen anderen sind die Herrschenden von einer schon vorhandenen Abgabe ausgegangen, die zu einer staatlichen Last umgewandelt wurde. Somit wurde eine nicht staatliche Last in eine staatlich regulierte Steuer umgewandelt. Im Jahre 1474 verfuhr man auf selber Weise bei der Einfiihrung von der Fiitterungssteuer wie 1403 und 1437. Man ging von einer nicht regulierten Last aus, diesmal an die Krone, die man durch das Statut regelte ohne Riicksicht auf das Zustimmungsrecht der Bauern. In Gegensatz zumVerfahren von 1352, wo man nur mit Hilfe von der Privilegiengesetzgebung an die Bauern herankam, iiberging man die Bauern 1474 völlig. Die Gesetzgeber glaubten sich, von realen Fakten auszugehen — die meisten Bauern waren bereits einer Fiitterungspflicht unterstellt - und deshalb wurde diese Pflicht festgesetzt und geregelt. Offenbar war dies 1474 keine Verhandlungsfrage. Die Besteuerung der Zinsbauern (Bauernpächter) der grundbesitzenden Bauern differenzierte die Gruppe der Bauern um ein weiteres. Sie war nicht nur aufgeteilt in grundbesitzenden Bauern und Zinsbauern, d.h. Bauern der Krone und des Adels, sondern die Bauern der Krone wurden aufgeteilt in Zinsbauern der Krone, skattebönder (grundbesitzenden Bauern) und hondelandbor (Bauernpächtern). Linen gewissen Ausgleich gab es jedoch: der reiche grundbesitzende Bauer hatte es schwerer, reich zu bleiben, da sich eigene Zinsbauern nicht lohnten. Ihm wurde der Kauf weiteren Bodens verboten bis auf den Besitz, den er bereits hatte als Besitzer eines ganzen kameralen Hofes. Die Krone wollte, daft alle Bauern mit ertragreichen Boden grundbesitzende Bauern bleiben sollten: sie durften nicht Zinsbauer werden und sie durften auch nicht niedere Adelsmanner mit Steuerbefreiung und Ritterdienstpflichtige zu Pferde werden. Die Krone ermöglichte den Bauern ohne ertragreichen Boden, Grundstiicksteile zu kaufen oder einzulösen so, dal^ sie einen ganzen kameralen Hof besaBen. Der grundbesitzende Bauer mul^te einen ganzen kameralen Hof besitzen. Die Aristokratie befand sich in verschieden Machtpositionen bei der Einfiihrung der verschieden Statute. 1352 war die Aristokratie Gegenpartei der Königsmacht, das Statut wurde eine Absprache zwischen diesen beiden Gegnern, auch wenn einige Entscheidungen iiber den grundbesitzenden Bauern liefen. 1380 behauptet sich der Reichsrat, Statute im Auftrag des Königs zu erlassen, aber durch die Statute hatte der Rat die Absicht, dem Adel seine Privilegien auf Kosten der grundbesitzenden Bauern zu garantieren. Der Reichsrat hat 1380 nicht die Verantwortung fiir die Fiihrung des Reiches iibernommen, sondern faf^te fiir sich begiinstigende Beschliisse. 1403 war die Aristokratie verantwortungsvoller, doch sollte die Krone von ihren eigenen Einkiinften leben. Deshalb sahen sie zu, daft der Besteuerungsvorschlag ausschliefilich mit den Ressourcen der Krone (Bauern der Krone und grundbesitzenden Bauern) realisierbar war. 1437 befand sich die Aristokratie wirklich in der Position als

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