RB 51

227 Die Statute haben nicht immer die Formvon königlichen Briefen. Manchmal waren sie Verschwörungsbriefe zwischen dem König und seinem Rat oder zwischen den Ratsmitgliedern. Bei einigen haben die Statute nicht die Form eines Briefes, sondern wurden proklamiert als Artikel oder Ratsbeschlufi, die in Gesetzbiicher oder Register eingefiihrt wurden. Die Statute behandeln hauptsächlich die Ressourcen Boden, Erträge und Bauern. Aber es gibt auch ideologische Aspekte in den Statuten. Sie behandeln auch die Verhältnisse innerhalb des Adels, z.B. die Aufrechterhaltung der Abgrenzung zwischen verschiedenen Adelskategorien durch Gradierungen nach der Ehre. Schliesslich enthalten die Statute auch die Machtverteilung zwischen dem König und dem Adel, und in gewissem Umfang die Machtverteilung innerhalb des Adels. Kapitel 4 kniipft an die Resultate aus Kapitel 2 an und geht dabei von der selben Konfliktperspektive aus, d.h. Interessengegensätzen zwischen Königsmacht und Aristokratie. In Kapitel 4 habe ich mich auf den Unterschied zwischen Magnus Erikssons landslag und Kristoffers landslag (1442) konzentriert, in Hinsicht auf die Abschnitte betreffend: des Königsrechts (kungabalken), des Eidschwurrechts {edsöresbalken), der schweren Verbrechen {högmålsbalken) und der Prozessverfahren {rättegångsbalken). Die Einstufung der Verbrechen in diesen Abschnitten spiegelt hauptsächlich wider, wie das Verhältnis zwischen den Herrschenden und den nach Macht Strebenden verändert wurde. In Kapitel 2 wurde gezeigt, dal5 Verbrechen laut Eidschwurrechtsabschnitt im landslag friiher in den Abschnitt des Königsrechts in den Landschaftsgesetzen vorkamen und dieser Eidschwurrechtsabschnitt erst mit Magnus Erikssons landslag einen selbständigen Abschnitt bildete. Meines Erachtens deutet diese Selbständigkeit auf eine Veränderung im Kräfteverhältnis zwischen König und Adel hin und eine veränderte Haltung zu diesen Verbrechen. Eine andere Absicht mit der Untersuchung der Abschnitte betreffend: des Königsrechts, des Eidschwurrechts, der schweren Verbrechen war, die Unterschiede in Prozessordnung zwischen den jiingeren und älteren landslagar darzulegen, sowie den Einflul? der Statute auf die jiingere Prozessordnung des landslag zu beleuchten. Das Kapitel wird mit einer Beschreibung eingeleitet, wie die Aristokratie durch das Königsgerichtsstatut von 1413 Gerichtsbarkeit erlangte. Wie die Bestimmungen dieser Statute den Prozessordnungsabschnitt in Kristoffers landslag beeinflulst, insbesondere betreffend des Königsgerichtes, wird auch hier untersLicht. In dem Kapitel werden einige Fälle aufgezeigt, bei denen Magnus Erikssons landslag keine Unterschiede zwischen demErgreifen auf frischer Tat oder dem spateren Ergreifen macht, aber wo Kristoffers landslag diese macht. Die Konse-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=