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226 net, fiihrte dies automatisch dazu, daf5 der Beschlufi an die Rechte des Königs im Verhältnis zumAdel gekniipft wurde. In diesem Abschnitt wurden höhere Bufigelder nur an den König verhängt als in anderen Abschnitten. Dem König war es wichtig, gewisse Bestimmungen in diesem Abschnitt eingearbeitet zu wissen, während der Adel andere Rechte und Pflichten im selben Abschnitt einarbeiten wollte. Der Abschnitt des Königsrechts im Magnus Erikssons landslag, regelte die Machtverhältnisse zwischen dem König und der weltlichen Aristokratie. Die Bestimmungen wurden immer zu friiheren Gesetzgebung gekoppelt. Als Magnus Eriksson in den 1340ern Jahren Gesetze erliefi in Form des Statutes, tat er dies auf Grundlage der Statute seines Grofivaters Magnus Ladulås. Alle Statutartikel von Magnus Ladulås, die nicht mdie Abschnitte des Königsrechts der Svealagar eingebracht waren, wurden in Magnus Erikssons Statuten wiederholt (und manchmal verändert). Die Vorschriften von Magnus Ladulås, die im Abschnitt des Königsrechts der Svealagar eingebracht wurden, bekamen imlandslagen auch einen eigenen Abschnitt zumEidschwurrecht (Landesfrieden) (siehe Fig. 1, Kap. 2). Die Eidschwurbestimmungen waren so etabliert, dafi sie einen eigenen Abschnitt bildeten, doch noch immer zu dem Typ Verbrechen gehörten die direkt vom Königsgericht verurteilt wurden. Obwohl diese Bestimmungen nicht mehr im Abschnitt des Königsrechts vorhanden waren, hatte der König die Kontrolle iiber den Rechtsprozess. Kapitel 3 widmet sich ganz den Statuten: Die erlassenen Statute von 1352—1493 werden kritisch als Quellen analysiert. Hadorphs gedruckte Statutensammlung von 1687 dient als Ausgangspunkt und Vergleichsmaterial bei den Untersuchungen der Statute, die abgeschrieben sind in den Gesetzhandschriften, Kopiebiichern und Abschriftssammlungen. Johan Hadorph und Erik Larsson Runell waren im 17. Jahrhundert tätig und hatten Zugang zu Originaltexten der Statute im Reichsarchiv. Diese verbrannten beim Schlofibrand 1697, doch zuvor hatte schon Hadorph seine Statutensammlung drucken lassen. Die Schwierigkeiten bestehen darin, den urspriinglichen Inhalt der Statute zu rekonstruieren, fiir die die Originaldokumente oder Konzepte fehlen. Der Inhalt der Statute wird kurz dargelegt und wie die Statutgesetzgebung formell verändert wurde unter der Untersuchungsperiode. Mehrere Texte in Hadorphs Ausgabe sind nicht mehr auf die Originaltexte zuriickzufiihren. Meine Untersuchungen ergaben, dab Hadorph trotz allem in den meisten Fällen die besten Texte presentiert von denen, die es gibt. Nur wenn er gezwungen war, Gesetzhandschriften als Unterlagen zu nutzen, sind seine Texte nicht zuverlässig. Fiir die Statute von Skara 1414, Växjö 1414, Strängnäs 1437 und die Statute von Stockholm 1439 empfehle ich andere Texte aus anderen, nicht von Hadorph benutzten Gesetzhandschriften.

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