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225 dem König mit einem Ritter zu Pferde zu dienen) geregelt. Neue königliche Gerichte wurden konsolidiert, in denen die Aristokratie wichtige Plätze einnahm, besonders bei Abwesenheit des Königs. Eine Schwäche in der Statutgesetzgebung war ihre urspriingliche nahe Ankniipfung an die Privilegiengebung des Königs, welche von den königlichen ökonomischen Ressourcen ausging. Das Statut hatte auch die selbe Form wie die Privilegien, d.h. die Formdes Briefes, und die Privilegien mufiten von jeden neuen König erneuert oder anerkannt werden. Die Gesetze dagegen wurden als ewig während aufgefal^t. Die Königsmacht strebte danach, Statuten die gleiche Geltung wie Gesetzen zu geben, um bereits gefafite Beschltisse nicht wiederholen zu miissen. Im gesamten H.Jahrhundert besteht die Statutgesetzgebung, die aufbewahrt ist, zu grofien Teilen aus Wiederholungen friiher gefaBter Beschltisse. Umdie Wiederholungen bereits gefafiter Beschliisse zu vermeiden, versuchten sowohl der König als auch der Adel die Statutbeschliisse in die Landschaftsgesetze (landskapslag) einzugliedern und später versuchten sie auch die Beschliisse in Magnus Erikssons landslag (Reichsgesetzbuch) einzuordnen. Dadurch wurde den Beschliissen ewige Geltung gegeben. Welche Statutbeschliisse ewige Giiltigkeit erlangten und welche man nicht aufnahm in Upplandslagen (Landschaftsgesetz) und Magnus Erikssons landslag, wird in der Untersuchung aufgezeigt. In Kapitel 2, Figur 1, wird gezeigt, welche Statute in den o.g. zwei Gesetzen eingeordnet wurden und zu welchem Abschnitt in diesem. Von Magnus Ladulås Statute wurden nur das Eidschwurrecht in Upplandslagen aufgenommen und nur in dem Abschnitt der Königsmacht. Nicht aufgenommen wurden z.B. die Friedensartikel und die Artikel, die das Gefolge von dem Grofien in dem Skänninge Statut 1284 betrafen, weil diese Artikel die Rechte des Adels imVerhältnis zur Königsmacht einschränkten. Der Adel von Uppland war stärker als die Königsmacht. Der Adel von Uppland wollte sein Landschaftsgesetz 1296 vom König anerkannt haben, um diesem ewige Giiltigkeit zu verleihen und die Vergiinstigungen zu erlangen, die die Grofien sich durch die Bestimmungen im Abschnitt vom Königsrecht im Landschaftsgesetz angeeignet hatten. Die Bestimmungen des Upplandslagen gab mehr Berechtigung zu Bul^geldern fiir den Einzelnen als die Bestimmungen der Statute von Magnus Ladulås. In dem Landesgesetzbuch von Uppland war die Königsmacht gemindert, die Magnus Ladulås durch Statutengesetzgebung versuchte zuzuschreiben: nur wenige Statutartikel wurden in Upplandslagen eingearbeitet. Das Einordnen von Statutbestimmungen in das Gesetz hatte zur Folge, dafi sie nicht vomfolgenden König erneuert werden mufiten. Aber es war auch von Bedeutung, an welcher Stelle im Gesetzbuch die Bestimmung eingeordnet wurden. Wurde sie in den die Königsmacht betreffenden Abschnitt eingeord15

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