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364 Gedanken der Aufklärung, dem Liberalismus und der Historischen Schule beeinflufit worden ist und dafi diese Strömungen alle fiir die Entwicklung des Geständnisses bedeutsamgeworden sind. Der Einflufi des ausländischen und vor allem des deutsch-römischen Rechts kam zum Ausdruck u. a. in der Rezeption der Prinzipien der legalen Beweistheorie, was dazu fiihrte, dafi das Geständnis imProzeErecht eine wesentliche Rolle erhielt. Das eigene Geständnis wurde von den Befiirwortern der legalen Beweistheorie als Regina probationum aufgefafit. Im Gesetzbuch von 1734 wurden die Prinzipen der legalen Beweistheorie - wenn auch in modifizierter Form— gesetzlich verankert. Das Gesetz akzeptierte das eigene Geständnis in Strafsachen wegen schwerer Delikte, die mit der Todesstrafe bedroht waren, nicht als vollen Beweis, und im iibrigen liefi das Gesetz in gewissem Umfang freie Beweiswiirdigung zu. Im 18. Jahrhundert wurde das schwedische Kultur- und Rechtsleben von neuen Gedanken und Ideen, die damals in Europa vordrangen, beeinflulk. U. a. wurde die Folter verboten. Die alte lutherische Orthodoxie wurde unter dem Einflufi des Vernunftsglaubens der Aufklärung geschwächt, was dann wiederumeine Schwächung des Instituts der Beichte und Bul^e imkirchlichen Leben zur Folge hatte. In Schweden und im Ausland wurde die Frage aktuell, wie man sich verhalten solle, um ein Geständnis zu erzwdngen, als man nicht mehr zur Folter greifen konnte. ImAusland bestrafte man wegen Ungehorsams und Leugnens und bediente sich des Instituts der absolutio ab instantia. Auch in Schweden verwendete man dieses Institut, häufig in Kombination mit langer Gefangensetzung, obwohl der Angeklagte nicht wegen einer Straftat verurteilt war. Er wurde zumZwecke des Bekennens gefangengesetzt und Bekenntnisgefangener genannt. Im 19. Jahrhundert kam es in Deutschland zu tiefgehenden Veränderungen auf demGebiet des Prozefirechts. Auch unter dem Einflul^ der napoleonischen Gesetzgebung in Frankreich und des französischen Prozesses in den Gebieten westlich des Rheins begannen umdie Mitte des 19. Jahrhunderts Reformen, die dann im Laufe der Zeit die Einfiihrung der freien Beweiswiirdigung und des akkusatorischen Prozesses mit sich brachten. Mit der Einfiihrung der freien Bew^eiswiirdigung wurde das eigene Geständnis als Beweis abgewertet. Es wurde ein Beweismittel unter anderen. In Schweden kames zu ähnlichen Veränderungen, die aber erst einige Jahrzehnte nach der Jahrhundertwende abgeschlossen waren. Aus den Quellen ist ersichtlich, dafi die Reformfreunde starke Eindriicke von ausländischen Wissenschaftlern und ausländischer Gesetzgebung aufnahmen. Die schwedische Entwhcklung kann nicht erklärt werden und wäre unverständlich ohne Kenntnis der Entwicklung im Ausland und des starken Einflusses, den ausländische Lehre und Gesetzgebung auf die damalige schwedische Rechtswissenschaft und Gesetzgebung ausgeiibt haben.

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