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363 Die Rechtsprechung bemiihte sich in der Regel umklare und eindeutige Stellungnahmen der Parteien sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Jedoch waren die Gerichte geneigt, das Ausbleiben einer zumReinigungseid verpflichteten Partei als vollen Beweis zu werten. Das Ausbleiben wurde, wie Kreiiger dargelegt hat, als stillschweigendes Geständnis aufgefafit. 5.3.2.6. Confessio contra se — Geständnis zumNachteil des Confitenten Die Forderung, das Geständnis miisse zum Nachteil des Gonfitenten sein, griindete sich auf die Meinung, der Mensch sei im allgemeinen nicht bereit, etwas zu gestehen, was ihm schädlich sein könnte, sofern er nicht wirklich der Straftat schuldig war, wegen welcher er angeklagt worden war. Die juristische Lehre hat jedoch iiber die Jahrhunderte vor allzu grol^em Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt von Geständnissen gewarnt, und sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung haben grofie Vorsicht bei der Bewertung des eigenen Geständnisses in schwereren Strafsachen an den Tag gelegt. Mit der Einfiihrung der freien Beweiswiirdigung wurde natvirlich das Vertrauen in den einzigartigen Beweiswert des eigenen Geständnisses geschwächt, aber trotz der veränderten Sicht dieses Wertes meinte die zweite Prozefirechtskommission, man könne wie friiher das eigene Geständnis als hinreichenden Beweis in Strafsachen wegen geringfiigigerer Straftaten ansehen. Die Gerichte akzeptierten das eigene Geständnis in Zivilsachen als Dispositionsinstrument und auch als Beweismittel. Ebenso wurde das Geständnis in geringfiigigeren Strafsachen als roller Beweis gewertet. In schwereren Strafsachen waren die Gerichte darum bemiiht, den Wahrheitsgehalt des Geständnisses zu untersuchen. Die Tendenz der Relativierung des Wertes eines Geständnisses als Beweismittel nahm im Zusammenhang damit zu,daB man zur freien Beweiswiirdigung iiberging. Meine Untersuchung des Geständnisses im schwedischen ProzeBrecht 1614— 1948 hat ergeben, dab die Entwicklung des schwedischen Prozebrechts während dieser Zeit hochgradig unter dem Einflub ausländischen und vor allem kontinentaleuropäischen Rechts verlief. Sie hat meiner Meinung nach dargelegt, dab die kirchliche Anschauung von Menschen und Gesellschaft in der älteren Zeit auch das Rechtsleben stark beeinflubt hat. Die ältere juristische Lehre war dementsprechend gefärbt von der theokratischen Sicht der Gesellschaft und der christlichen Lehre vom Menschen als vor Gott verantwortlich fiir sein Leben und seine Taten. Diese religiöse Sicht von Gesellschaft und Menschen beeinflubte ohne Zweifel wesentlich die Auffassung des Geständnisses. Meine Untersuchung hat weiter ergeben, dab der schwedische Prozeb auch von andekulturellen und ideologischen Strömungen wie dem Naturrecht, den ren

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