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361 war, in welchen nach dem Gesetz eine Zuchthausstrafe verhängt warden konnte. Wenn das Gericht es ausdriicklich anordnete, war der Angeklagte jedoch immer zumpersönlichen Erscheinen verpflichtet. 5.3.2.2.Hinreichendes Alter und Geständnis durch Stellvertreter Schon gesagt worden ist, dafi das Gesetzbuch von 1734 verlangte, der Confitent miisse hinreichend alt sein, wenn sein Geständnis als voller Beweis akzeptiert warden solle. Mit hinreichendem Alter verstand man in Zivilsachen in der Regel das zivilrechtliche Volljährigkeitsalter und in Strafsachen das Strafmiindigkeitsalter. Die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts brachte die bedeutsame Anderung, dafi unverheiratete Frauen mit Erreichen derselben Altersgrenze wie Männer miindig wurden. Das bedeutete, dafi sie anders als friiher nach Erreichen des Volljährigkeitsalters vor Gericht keinen gesetzlichen Stellvertreter mehr brauchten. 1921 wurden auch die Vorschriften iiber die Vertretungsgewalt des Ehemannes hinsichtlich seiner Ehefrau aufgehoben. In Strafsachen verlangte die Rechtsprechung in der Regel, daI5 ein Confitent das 15. Lebensjahr vollendet hatte, wenn sein Geständnis als voller Beweis gewertet warden sollte. In Einzelfällen kam es jedoch vor, dafi Minderjährige auf Grund von Geständnissen wegen Straftaten verurteilt wurden. Hinsichtlich des Geständnisses durch Stellvertreter kam es in der Rechtsprechung vor, daf5 verheiratete Frauen in einfacheren Zivilsachen ftir ihre beklagten Ehemänner auftraten. Es kam auch vor, daft sie ihre Ehemänner als Kläger vertraten. In weniger schweren Strafsachen kames wie erwähnt immer häufiger vor, dafi schriftliche Geständnisse abgegeben wurden, wobei Polizeibeamte, Gerichtsdiener und Schöffen oft als bevollmächtigte Vertreter auftraten. In Strafsachen kam auch vor, daft verheiratete Frauen fiir ihre Ehemänner tätig wurden. 5.3.2.3.Der Confitent mufi bei vollen geistigen Kräften sein Hinsichtlich der Regelung der geistigen Lage des Confitenten kames während dieser Zeit zu keinen wichtigen Änderungen der Gesetzgebung. 5.3.2.4.Confessio spontanea— Geständnis ohne Zwang oder Irrefiihrung Das Erfordernis, ein Geständnis miisse freiwillig und ohne Zwang oder Irrefiihrung abgegeben worden sein, wurde dagegen im 19. Jahrhundert Gegenstand einer recht ausfiihrlichen Debatte. Vor allemwollten die Reformfreunde das Institut der absolutio ah instantia und die Gefangensetzung von angeklagten, aber nicht verurteilten Personen sowie die Anwendung von erschwertem Gefängnis im Zusammenhang mit den Untersuchungsverfahren in Strafsachen abschaffen. In der Rechtsprechung wurde erschwertes Gefängnis nicht besonders häufig angewendet, aber es kam vor, und aus der amtlichen Statistik des Justizstaatsministers 1814—1869 ergibt sich, dafi Mafinahmen gegen einige

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