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359 Die im 19. Jahrhundert tätigen Juristen J. C. Lindblad (1799-1876), J. Chr. Kreiiger (1812-1902), F. G. G. Schrevelius (1799-1865), I. Afzelius (1848— 1921) und E. Trygger (1857—1943) unterschieden dementsprechend die beiden Funktionen des Geständnisses im Zivilprozejl. Das Geständnis konnte ihrer Ansicht nach den Charakter des Anerkenntnisses eines Parteibegehrens haben, aber auch ein Beweismittel sein, wenn es darum ging, dafi eine Partei tatsächliche Umstände zugab. Kreiiger meinte, das Geständnis in Zivilsachen im allgemeinen habe den Charakter eines Ubertragungsmittels, das entscheidende Wirkungen nicht als Kriterium der Wahrheit sondern als Kontrakt hatte. Afzelius ist von gröl^tem Interesse nicht nur, weil er selbst einen Unterschied zwischen den beiden Funktionen des Geständnisses im Zivilprozefi machte, sondern auch weil er bestätigt, dal? der älteren schwedischen Jurisprudenz ebenso wie der älteren Jurisprudenz auf dem europäischen Kontinent die dispositive Funktion des Geständnisses im Zivilprozel? völlig fremd war. Bei dem bedeutenden Prozessualisten E. A. Kallenberg (1866—1947) findet man eine tiefgehende Analyse des Geständnisses. Er schildert alle unterschiedlichen Auffassungen der Natur des Geständnisses im Zivilprozel?, die vertreten worden waren, und stellt dabei auch die Theorien J. W. Plancks und O. Billows vor, erörtert sie und kritisiert sie. Im Bericht der Prozel?kommission von 1926 und später im Entwurf eines Prozefigesetzes der Nachfolgekommission, processlagberedningen, kehrt diese Sicht des Geständnisses im Zivilprozel? als Beweismittel und Dispositionsakt wieder. Zusammenfassend ist festzustellen, dal? sich die Auffassung von Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses im 19. und 20. Jahrhundert sowohl in Schweden als auch auf dem europäischen Kontinent höchst wesentlich ändert. Natiirlich gab es Juristen, die an der älteren Auffassung von der Natur und Funktion des Geständnisses, wie man sie im Gesetzbuch von 1734 findet, das Geständnis sei kein Dispositionsmittel, sondern auch in Zivilsachen ein Beweismittel, festhielten. Sieht man aber die Entwicklung als Ganzes, mul? man zu dem Ergebnis kommen, dal? sich neue und differenziertere Auffassungen des Geständnisses imZivilprozel? entwickelten. Zur Frage der Natur, der Funktion und des Beweiswertes des Geständnisses im Strafprozefi ist die Antwort nicht so kompliziert und veränderlich wie auf die Frage zumGeständnis imZivilprozel?. In alien Gesetzentwiirfen und auch einheitlich in der Lehre wird das eigene Geständnis in Strafsachen als Beweismittel aufgefal?t, und als Beweismittel wurde es auch in der Rechtsprechung behandelt. Uneinigkeit bestand jedoch iiber Wert und Wirkung des Geständnisses. Im 19. Jahrhundert war die Lehre geneigt, dem eigenen Geständnis vollen Beweiswert zuzuerkennen, sofern es die Qualitätsanforderungen erfiillte, die sich aus dem Gesetzbuch von 1734 ergaben. In Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes wurde das Geständnis jedoch bei Kapitaldelikten

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