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353 4.4.2.2.Hinreichendes Alter und Geständnis durch Stellvertreter Als weiteres Qualität erfordernis fiir voile Akzeptanz eines Geständnisses verlangte das Gesetzbuch von 1734, daft der Gestehende hinreichend alt war. Mit dieser Formulierung dtirfte man die Vollendung des 15. Lebensjahrs gemeint haben. Fiir Stellvertretung in Zivil- und Strafsachen galten im 18. Jahrhundert im wesentlichen dieselben Bestimmungen und Bedingungen wie friiher. In der Praxis kames jedoch zumeinen vor, daft Männer sich in Zivilsachen von ihren Ehefrauen vertreten liefien, und zumanderen, dafi Personen, die wegen geringfiigiger Delikte angeklagt waren, sich vor Gericht durch Bevollmächtigte vertreten liefien. Wer nur iiber geringe Kenntnisse der christlichen Lehre verfiigte und vier Jahre lang nicht am Abendmahl teilgenommen hatte, wurde von der Rechtsprechung zumReinigungseid erst dann zugelassen, wenn er von einemPfarrer entsprechend unterrichtet worden war. 4.4.2.3.Der Confitent muB bei vollen geistigen Kräften sein Als drittes Qualitätserfordernis fiir die Bewertung eines Geständnisses als vollen Beweis wurde verlangt, der Confitent miisse bei vollen geistigen Kräften sein. In der Rechtsprechung scheint man bei Entscheidungen fiber den geistigen Zustand von Angeklagten sehr zuriickhaltend gewesen zu sein. In der Regel waren Gerichte selbst dann nicht bereit, einen Angeklagten ganz freizusprechen, wenn er geistig verwirrt wirkte. Es kam jedoch vor, dafi man in derartigen Fällen eine mildere Strafe verhängte, soweit das Geständnis des Angeklagten nicht von sonstigen Tatbestandselementen bestatigt wurde. Nur in Einzelfällen kam es vor, dafi ein Angeklagter wegen schwerer Geisteskrankheit gänzlich freigesprochen wurde. 4.4.2.4.Confessio spontanea - Geständnis ohne Zwang oder Irrefiihrung Freiwillige Abgabe des Geständnisses vor Gericht war ein viertes Qualitätserfordernis fiir die Bewertung eines Geständnisses als vollen Beweis. Nach dem Gesetzbuch von 1734 war die Folter verboten. Man konnte aber, wie oben erwähnt, bei schweren Delikten erschwertes Gefängnis verhängen, um ein Geständnis zu erzwingen. 1772 verbot Gustaf III. jegliche Folter und alle peinlichen Verhöre und befahl, alle Folterkammern zu zerstören. Die Rechtsprechung griff ohne Zweifel in gewissemUmfang auf das erschwerte Gefängnis zuriick, um Geständnisse zu erzwingen. In Einzelfällen kam es auch zur Folterung. Ein drittes Mittel zur Erzwingung von Geständnissen war die Gefangensetzung des verdächtigen Angeklagten auf unbestimmte Zeit. Man iiberliel^ es in solchen Verfahren der Zukunft, ob sich neue Beweise ergaben und der Sachverhalt durch sie offenkundig wurde. Wie auf dem europäischen Kontinent verwendete man also das Institut der absolutio ab instantia. Näher 23

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