351 Ausdruck in den königlichen Verordnungen und Briefen der Zeit 1734—1809, die das Institut der absolutio ab instantia regelten. Aus den Gerichtsakten derselben Zeit ergibt sich, dafi man in der Rechtsprechung in der Regel ebenfalls die Prinzipien der legalen Beweistheorie anwendete. Zugleich kann man jedoch notieren, dafi man der Freibeweis in dem Umfang zur Anwendung kam, den das Gesetzbuch von 1734 zuliefi. 4.4. Natur und Funktion des Geständnisses imschwedischen Prozejlrecht 1734—1809 4.4.1. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses imschwedischen Prozefi Die Fragen nach Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses in Zivilund Strafsachen nahmen in Lehre und Rechtsprechung einen zentralen Platz ein. In der Lehre findet man sowohl die Ansicht, das Geständnis sei ein Beweismittel, wie auch die Meinung, die wir schon in der ausländischen Lehre haben finden können, daft das Geständnis eigentlich kein Beweismittel sei, aber dieselbe Wirkung wie ein Beweismittel habe. Der wichtigste Vertreter dieser Meinung war Nehrman-Ehrenstråhle. Man kann weiter feststellen, daft man in der Rechtsprechung hinsichtlich der Natur und Funktion des Geständnisses in der Regel keinen Unterschied gemacht hat zwischen Zivilsachen einerseits und Strafsachen andererseits. Hinsichtlich des Beweiswenes haben in der Regel Lehre und Rechtsprechung dem Geständnis vollen Beweiswert in Zivil- und einfacheren Strafsachen zuerkannt, wenn die Qualitätsanforderungen erfiillt waren, die das Gesetz aufstellte. Andererseits wurde das eigene Geständnis — ganz in Ubereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes - in schweren Strafsachen, auf die die Todesstrafe folgen konnte, nicht als voller Beweis gewertet. Das gerichtliche Aktenmaterial läfit auch erkennen, daft man den Beweiswert des Geständnisses in schwereren Strafsachen sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch bei den Hofgerichten genau priifte. Das Geständnis eines Kapitaldeliktes muftte nach dem Gesetz von sonstigen Umständen bestätigt werden, wenn es die Grundlage eines Todesurteils werden sollte. Gerichtsakten zeigen aber auch, daf^ man denjenigen ebenfalls bestrafte, der eine schwere Straftat gestanden hatte, aber dennoch nicht als iiberfiihrt angesehen werden konnte, weil das Geständnis nicht von sonstigen Umständen bestätigt wurde oder weil der Confitent als einfältig, dumm, unerfahren, schwermiitig, geisteskrank oder nicht mit der christlichen Lehre vertraut angesehen wurde. Aus den Bestimmungen des Strafrechtsteils imGesetzbuch von 1734 und des Kirchengesetzes von 1686 und auch aus Gerichtsakten ergibt sich deutlich, dal? Gesetzgeber und Richter jener Zeit voll damit rechneten, dafi ein Geständnis falsch sein konnte. Das Vertrauen auf den Beweiswert des eigenen Geständnisses wurde
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