349 4.1.2. Ideologische und kulturelle Strömungen Im 18. Jahrhundert empfing das schwedische Kulturleben starke Impulse sowohl von Vertretern des Naturrechts auf dem Kontinent und in England als auch von den Philosophen der Aufklärung in Frankreich. Kulturell gesehen war das Jahrzehnt nach dem Tode Karls XII. fiir Schweden allgemein und als natiirliche Folge der vielen Kriegsjahre eine Zeit des Niedergangs. Sie wurde aber bald iiberwunden, und es folgte im Geist des Merkantilismus eine Zeit der wissenschaftlichen Bliite vor allem auf dem Gebiet der Naturwissenschaften. Fiir die Rechtswissenschaft war jedoch ein vergleichbarer Aufschwung nicht zu beobachten. Nach der Thronbesteigung Gustafs III. begann ein neues Stadium der kulturellen Entwicklung in Schweden. Das schwedische Kulturleben empfing Starke Impulse aus Frankreich und England. 4.1.3. Die religiöse Lage Auf dem Gebiet der Religion prägte die lutherische Orthodoxie im 18. Jahrhundert immer noch die schwedische Gesellschaft, wenn auch Pietismus und Herrnhutismus viele Anhänger gewannen. Zur Mitte des 18. Jahrhundert verbreiteten sich jedoch Gedanken der Aufklärung auch in Schweden und gegen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde die alte lutherische Orthodoxie vomVernunftglauben der Aufklärungszeit beeinflufit. Das kirchliche Leben wurde von der Neologie der Aufklärung geprägt, was u. a. zur Folge hatte, daft die Stellung des Institutes der Beichte und Bufte beeinträchtigt wurde. Die Schwächung der lutherischen Orthodoxie im zweiten Teil des 18. Jahrhunderts trug nicht zu vertieften Gefiihlen fiir den Wert des eigenen Geständnisses bei, aber dennoch kann man in Verordnungen des Königs, in der juristischen Lehre und in der Rechtsprechung feststellen, daft wie friiher hervorgeboben wird, wie wichtig es fiir die Seligkeit der Seele sei, die Wahrheit zu bekennen. Wie friiher bedienten sich die Gerichte auch der Geistlichkeit, wenn es gait ein wahres Geständnis zu erhalten. Man nahmes auch genau damit, daft Beschuldigte, die sich mittels Reinigungseid von einer Anklage hatten lösen diirfen, von ihren Seelsorgern im Christentumunterwiesen wurden. Wie weit dieser religiöse Druck auf Beschuldigte und auf jene, die einen Eid ablegen muftten, die Bedeutung des Geständnisses im Bereich des Prozeftrechts beeinfluftt hat, diirfte schwer zu entscheiden sein. Nach der Rechtsprechung zu urteilen, scheint er jedoch gewisse Wirkung gehabt zu haben. 4.2. Die schwedische Gerichtsverfassung und die Entwicklung des schwedischen Prozesses 1734-1809 War man mit einer Entscheidung eines schwedischen Hofgerichts nicht einverstanden, gab es seit 1615 die Möglichkeit, sich beschwerdefiihrend an den
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