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347 satorischen Prozesses und der freien Beweiswiirdigung. Das Geständnis wurde nicht mehr als Regina prohationum aufgefafit sondern als Beweismittel unter vielen anderen. Als Beispiel sei die Dissertation Schaubergs von 1869 genannt und H. A. Zachariae, „Handbuch des deutschen Strafprocesses“, 1868, Julius Glaser, „Handhuch des Strafprozesses^\ 1883, und August von Kries „Lehrbuck des Deutschen Strafprozefirechts“, 1892. 3.3.1.2.1—2. Rechtliche Qualitätsanforderungen an das Geständnis und die Möglichkeit der Riicknahme eines abgegebenen Geständnisses Wie schon dargestellt worden ist, wurden von älteren Rechtswissenschaftlern bestimmte qualitative Anforderungen an das eigene Geständnis formuliert, wenn es als voller Beweis gelten sollte. Dieselben Anforderungen waren auch in den älteren Gesetzen zu finden. Zur Lehre im 19. Jahrhundert ist festzustellen, daf^ die rechtlichen Qualitätsanforderungen, wie sie in den rechtswissenschaftlichen Darstellungen der sechziger Jahre des 19. Jahrhunderts formuliert werden, weitgehend an die Anforderungen erinnern, die in der Lehre gegen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts aufgestellt worden waren. Mit der Einfiihrung der freien Beweiswiirdigung änderten sich Sicht und Bewertung des eigenen Geständnisses entscheidend. Das Geständnis war nicht mehr der beste aller Beweise, wenn auch das eigene Geständnis bei weniger ernsten Straftaten als voller Beweis gelten konnte. Mit der Herabstufung des Geständnisses als Beweismittel folgte auch die Auffassung, man könne die Rucknahme eines friiher abgegebenen Geständnisses akzeptieren. 3.3.2. Indizien als Beweismittel Mit der Einfiihrung von freier Beweiswiirdigung und akkusatorischem Prozefi wurde der Wert der Indizien als Beweismittel aktuell. Schon gesagt worden ist, dal^ mehrere Vertreter der Rechtswissenschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts den Indizien fast vollen Beweiswert zuerkannten. Während der folgenden Jahrzehnte fand eine recht intensive Diskussion iiber den Beweiswert der Indizien statt, wobei insbesondere negative Ansichten zur Geltung kamen. Mit der Einfiihrung der Strafprozefiordnungvon 1877 wurden jedoch auch Indizien als vollwertige Beweismittel akzeptiert. Eigenes Geständnis, Indizien und Zeugen wurden mit Einfiihrung des Freibeweises in gewisser Hinsicht gleichgestellt, wenn man auch in bestimmten Darstellungen der Lehre die Meinung finden kann, dafi das eigene Geständnis an sich gehaltvoller sein und mehr zur materiellen Wahrheit beitragen könne als die iibrigen Beweismittel.

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