346 Arbeiten zum Geständnis im Zivilprozefi die Theorie des Nachgebens. Der Beklagte kann auf Verteidigung verzichten oder erklären, er wolle den Behauptungen des Gegners nicht entgegentreten. Das Geständnis ist seiner Rechtsnatur nach eine Willenserklärung des Inhalts, dafi der Gestehende sein Recht auf Verteidigung nicht nutzen will. Das rechtliche Geständnis kann bedeuten, daft der Beklagte auf alle Rechte der Verteidigung gegen Behauptungen des Gegners verzichtet; es kann aber auch bedeuten, dafi der Beklagte einen Teil der Klage anerkennt und sich gegen einen anderen Teil verteidigt. Das Geständnis des Beklagten vor Gericht bindet das Gericht, soweit der Streitgegenstand zur Disposition des Beklagten steht. Zugleich mit seiner ausfuhrlichen Darstellung der Natur und Funktion des Geständnisses als Willenserklärung des Beklagten weist Planck auch daraufhin, daft das Geständnis im Zivilprozefi auch den Charakter eines Zugebens von tatsachlichen Umständen haben kann. Billow unterstreicht in seinen wissenschaftlichen Arbeiten die Bedeutung von Plancks Analyse des eigenen Geständnisses imZivilprozelJ; zugleich kritisiert er sie aber auch. Hinter einemGeständnis liegt nach Biilowkein Wille, auf ein Recht zu verzichten, und auch keine Entäuf^erung eines Rechts. Das Geständnis ist seiner Ansicht nach eine Wahrheitserklärung und eine AuEerung, daft ein bestimmter Sachverhalt gegeben ist. Statt Beweismittel zu sein, befreit das Geständnis vom Beweis, und deshalb kann das Geständnis einem Urteil ohne Wahrheitspriifung zu Grunde gelegt werden. Biilow erklärt weiter, das Objekt des gerichtlichen Geständnisses sei eine fiir die gestehende Partei rechtlich nachteilige, vom Gegner behauptete Tatsache. Dafi diese gestandene Tatsache fiir den Gestehenden nachteilig ist, ist die wesentlichste Eigenschaft des gerichtlichen Geständnisses. Diese Eigenschaft unterscheidet das gerichtliche Geständnis von anderen Wahrheitserklärungen, Behauptungen, Zeugenaussagen und von einer Partei unter Eid gemachten Äul^erungen. Das gerichtliche Geständnis beweist nichts und stellt nichts fest, es tut nichts bestimmtes, erzeugt keine Wahrheit, nicht einmal eine formale Wahrheit. Seine einzige Wirkung ist, daft eine gerichtlich gestandene Tatsache nicht bewiesen zu werden braucht. Billows tiefe Analyse von Charakters, Funktion und Wirkung des eigenen Geständnisses im Zivilprozel? wurde die Grundlage fiir später m diesemJahrhundert veröffentlichte Darstellungen des eigenen Geständnisses wie beispielweise Arthur Nikisch’ „Zivilprozejirecht“ 1950 und das „Zivilprozejlrecht“ L. Rosenberg und K. FI. Schwab 1974. Plancks und Billows Ideen hatten auch Folgen fiir die schwedische rechtswissenschaftliche Lehre. von 3.3.1.2. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses imStrafprozefi Die Bewertung des eigenen Geständnisses als Beweismittel im Strafprozefi änderte sich ganz grundlegend parallel zur allmählichen Einfilhrung des akku-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=