342 in Gruppen einzuteilen, ausfiihrliche Erörterungen der Beweiskraft von Indizien. Man wird sagen können, daft die Autoren zwar groEe Vorsicht bei der Beurteilung der Beweiskraft von Indizien an den Tag legen und im iibrigen auch sehr strenge Qualitätsanforderungen aufstellen, dafi sie aber auch bereit sind, Indizien einen erheblichen Beweiswert zuzuerkennen. Im „Strafgesetzbuck fur das Königreich Bayern“, dessen Hauptverfasser von Feuerbach war, und in Tittmanns „Handbuch der Strafrechtswissenschaft und der deutschen Strafgesetzkunde“ wird den Indizien fast voile Beweiskraft zuerkannt, sofern sie alle aufgestellten Qualitätsanforderungen erfiillen. 3.1.3. Der Wert des eigenen Geständnisses und der Indizien als Beweismittel nach der deutschen Gesetzgebung zu Beginn des 19. Jahrhunderts Sowohl in der österreichischen^ als auch in der preufiischen^ und bayerischen'° Gesetzgebung findet man dieselben Qualitätsanforderungen an das Geständnis als Voraussetzung der Akzeptanz als vollen Beweis wie in der rechtswissenschaftlichen Lehre gegen Ende des 18. und Beginn des 19. Jahrhunderts. Auch zur Frage der Bewertung der Beweiskraft der Indizien sieht man besonders in der preufiischen und bayerischen Gesetzgebung, daI5 sich die neuen Gedanken, die man in der juristischen Lehre findet, durchsetzen. Die geänderte Einstellung zumIndizienbeweis wird dann später tiefgehende Folgerungen fiir die Anwendung der Prinzipien der legalen Beweistheorie und damit fiir die Bewertung des eigenen Geständnisses als Beweismittel erhalten. 3.1.4. Verschiedene Mittel, nach Abschaffung der Folter Beschuldigte zu Geständnissen zu bewegen. Das Institut der absolutio ab instantia Die Frage, wie man einen Beschuldigten nach Abschaffung der Folter zu einem Geständnis bewegen könne, wurde im 18. Jahrhundert sowohl auf dem europäischen Kontinent als auch in Schweden aktuell. Auf dem Kontinent kam es zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Zusammenhang mit dem Entstehen des gemeinen deutschen Inquisitionsprozesses, der in den damals beschlossenen Gesetzen der verschiedenen deutschen Staaten kodifiziert wurde, zu einer Einfiihrung einer ähnlichen Behandlung von Beschuldigten. Fine iibliche Methode der Geständniserzwingung war die Verhängung von Ungehorsams- oder Liigenstrafen. Wer die Tat nicht gestand, wegen welcher er angeklagt war, lief Gefahr verurteilt zu werden, well er gelogen oder Ungehorsamgezeigt hatte. Neben diesen Ungehorsams- oder Liigenstrafen konnte auch das Institut der * Gesetzbuch iiber Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen, ausgefertigt am3.9.1803, in Kraft am 1.1.1804. ’ Allgemeines Criminalrecht fiir die Preussischen Staaten, 1805. Strafgesetzbuch fiir das Königreich Bayern, 1813.
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