341 Kleinschrods Skepsis angesichts der Beweiskraft des Geständnisses im Strafprozefi kommt auch in seiner Bemerkung zum Ausdruck, dafi die römischrechtliche Regel Confessus projudicato habendus est in Strafsachen nicht gelte. Allerdings meint er, im allgemeinen könne man damit rechnen, dafi ein Geständnis wahr sei, denn es sei nicht normal, dal5 ein Mensch etwas gestehe, das ihmschade. 3.1.1.2.1. Rechtliche Qualitätsanforderungen an das Geständnis Wie oben erwähnt werden von verschiedenen Autoren unterschiedliche Qualitätsanforderungen an das Geständnis gestellt, wenn es in einemStrafprozefi als voller Beweis akzeptiert werden soil. Bestimmte Anforderungen kehren jedoch bei alien wieder, wie z. B. dal^ das Geständnis vor dem zuständigen Gericht abgegeben werden muf^ und dafi es frei und ohne Zwang sowie bei vollem Bewul^tsein und ohne Irrefiihrung des Gestehenden abzulegen ist. Bei den meisten Autoren findet man auch das Erfordernis, das Geständnis mtisse sachlich folgerichtig sein und diirfe keine Widerspriiche enthalten, es miisse mit anderen Beweisen iibereinstimmen und mit anderem Wissen hinsichtlich der Straftat, es miisse bestimmt und deutlich sein und es miisse ausfiihrliche Angaben iiber die Straftat und darunter auch solche enthalten, die kein anderer als det Täter kennen könne. Die Qualitätsanforderungen, die die rechtswissenschaftlichen Autoren als Voraussetzung fiir Akzeptanz des Geständnisses als vollen Beweis imStrafprozefi aufstellten, zeigen, dafi man keineswegs bereit war zu erklären, ein eigenes Geständnis mache eine Straftat notorisch. Sie lassen ganz im Gegenteil eine sehr kritische und vorsichtige Einstellung bei den Autoren zum Wert des eigenen Geständnisses erkennen, die man zwar schon bei friiheren Rechtswissenschaftlern finden kann, die bei ihnen aber immer mehr verschärft wird und in gewisser Hinsicht die Prinzipien der freien Beweiswiirdigung ankiindigt. 3.1.2. Indizien als Beweismittel Die ausfiihrlichsten Darstellungen der Indizien als Beweismittel findet man in den rechtswissenschaftlichen Arbeiten, die seit der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert erschienen sind. Hier gibt es eine Parallelentwicklung der genauen Analyse des Geständnis-Begriffes und vor allem der Qualitätsanforderungen an des Geständnis als Voraussetzung fiir Akzeptanz als vollen Beweis einerseits und der Systematisierung und Wiirdigung der Indizien als Beweismittel andererseits. Gleichzeitig kann man vermerken, dafi zugleich mit dieser Bearbeitung des Geständnis-Begriffes und des Beweiswertes der Indizien eine ununterbrochene Entwicklung auf dem Gebiete des Prozefirechts vominquisitorischen zumakkusatorischen Prozefi stattfand. In den Arbeiten der oben genannten Rechtswissenschaftler findet man au£er Definitionen des Begriffes indicium und verschiedener Versuche, die Indizien
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