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340 3.1.1.1. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses imZivilprozefi ImZivilprozefi kann das Geständnis sowohl Beweismittel als auch prozessualer Dispositionsakt sein. Eine Partei kann im Zivilprozel^* den Sachverhalt zugeben mit der Folge, dal? das Geständnis wie ein Beweismittel wirkt. Soweit eine Partei sich nicht gegen die Klage des Gegners verteidigt, sondern sie anerkennt, kann man — wenn der Streitgegenstand zur freien Disposition der Parteien steht —von einemDispositionsakt sprechen. Die eine Partei verteidigt sich nicht gegen die Klage des Gegners, weil sie es sinnvoll oder vorteilhaft findet, sich demBegehren des Gegners nicht zu widersetzen. Justus Claproth sagt in einer „Einleitung in den ordentlichen burgerlichen Froze, dal? ein Geständnis imZivilprozel? eine bewul?te Erklärung sei, durch die eine Tatsachenbehauptung des Gegners von der anderen Partei als richtig angenommen werde. Claproth stellt jedoch gewisse Qualitätsanforderungen an dieses Geständnis, die an die Anforderungen erinnern, die man in der Regel aufstellte, umdas eigene Geständnis imStrafprozel? als vollen Beweis zu akzeptieren. Eine klärende Bemerkung findet man auch in von Gönners „Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses“. Er sagt dort u. a., dal? in dispositiven Zivilsachen das Geständnis nur eine formale Wahrheit erzeuge, die jedoch imZivilprozel? das wirkliche Recht vollständig ersetze. Was man gestehe oder von der Klage des Gegners zum eigenen Nachteil anerkenne, miisse der Richter als unstreitig und juristisch wahr ansehen. Es stelle zwischen den Parteien eine formale Rechtslage her und nehme dem Richter die Macht, sich um die wirkliche Rechtslage zu bemiihen. 3.1.1.2. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses imStrafprozel? Zum Wert des eigenen Geständnisses als Beweismittel im Strafprozel? meint die Mehrzahl der oben genannten Rechtswissenschaftler, es sei voller Beweis imStrafprozel?, wenn bestimmte Qualitätsanforderungen erfiillt werden. Diese Anforderungen sind von Autor zu Autor verschieden, aber ein gewisser Konsensus ist vorhanden. von Quistorp sagt: „Die beste Art des Beweises in peinlichen Fällen, und welche die Rechtslehrer billig Reginam Probationum nennen, ist das eigene Geständnil? des Verbrechers, besonders, wenn solches sogar durch giiltige Zeugen bestättiget, oder doch zum wenigsten durch die damit iibereinstimmende Anzeigen und bewiesene Umstände glaublich werden sollte“.^ Auch von Grolman, von Feuerbach und Tittmann meinen, das eigene Geständnis sei voller Beweis, wenn es die Qualitätsanforderungen erfiille, die man stellen miisse. Kleinschrod macht jedoch einige Bemerkungen, die andeuten, dal? er weniger geneigt war, das eigene Geständnis als vollen Beweis zu akzeptieren.^ Er meint, man könne nie sicher sein, dal? ein Geständnis wahr sei. von Quistorp, Grundsätze des deutschen Peinlichen Rechts, II, 1796, S. 253 f., § 679. ^ G. A. K. Kleinschrod, Ueber das Geständnifi als Beweismittel in peinlichen Fällen, 1802, S. 83-125. ^ J. Ghr.

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