339 Drittes Kapitel Die weitere Entwicklung des Geständnisses imdeutschen Prozeftrecht In diesem Kapitel habe ich die Entwicklung des Geständnisses im deutschen Prozefirecht vor dem Hintergrund der Entwicklung des deutschen Zivil- und Strafprozesses im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts untersucht und dargestellt. Bis zumAnfang des 19. Jahrhunderts folgte man imdeutschen StrafprozeBrecht den Prinzipien der legalen Beweistheorie. Das fiihrte u. a. dazu, dafi das Geständnis im StrafprozeB eine wesentliche Rolle spielte. Möglicherweise wurde dann jedoch der religiöse Grund fiir das Institut des Geständnisses dadurch geschwächt, dafi der EinfluB der Kirche iiber das Rechtsleben im 18. Jahrhundert als Folge der Gedanken des Naturrechts und der Aufklärung schwächer wurde. 3.1. Der Wert des eigenen Geständnisses und der Indizien als Beweismittel nach der deutschen Prozefirechtsliteratur in der zweiten Hälfte des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts In diesem Kapitel habe ich die Arbeiten folgender Rechtswissenschaftler zum Wert des eigenen Geständnisses und der Indizien als Beweismittel herangezogen, nämlich Justus Claproth (1728—1805), Johann Christian von Quistorp (1737—1795), Nicolaus Thaddäus von Gönner (1764—1827), Karl von Grolman (1775—1829), Johann Wilhelm bach (1775—1833), Carl Josef Anton Mittermaier (1787—1867), Carl August Tittmann (1775—1834), Gallus Aloys Kaspar Kleinschrod (1762—1824) und Moritz August von Bethmann-Hollweg (1795—1877). Allgemein kann man feststeilen, dafi das iiberkommene Erbe friiherer Generationen bei den erwähnten Verfassern deutlich ist. Der mos italicus ist wiederzuerkennen, aber auch Einfliisse der humanistischen Jurisprudenz sind nachweisbar. Man versuchte jedoch mit Erfolg, die Analyse des Wertes und der prozessualen Bedeutung des eigenen Geständnisses und der Indizien weiter voranzutreiben. Die rechtswissenschaftlichen Werke sind Vorboten des kommenden Ubergangs vominquisitorischen zumakkusatorischen ProzeB und im iibrigen von den gesetzlich festgelegten Beweisbewertungsregeln zur freien Beweiswiirdigung. Tevenar (gest. 1797), Anselm von Feuer- von 3.1.1. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses im Zivil- und StrafprozeB Eine Untersuchung der Arbeiten der oben erwähnten Rechtwissenschaftler zeigt, daB iiberwiegend dem eigenen Geständnis imZivilprozeB nicht dieselbe Rolle wie imStrafprozefi zuerkannt wurde.
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