337 sei jedoch, daft Bemerkungen, die ein Sterbender auf dem Totenbett machte, auch in Strafsachen sehr hoch bewertet wurden. Insbesondere gait das, wenn der Sterbende dutch seine Bemerkung einen einer Straftat Beschuldigten von einem Verdacht befreite. Aber auch wenn der Sterbende einen anderen einer Straftat beschuldigte, wurde seine Äufierung als besonders schwerwiegend verstanden und als gewichtiges Indiz aufgefafit. Dasselbe gait fur Anklagen und andere Aufierungen von Frauen im Zusammenhang mit einer Entbindung. In der Rechtsprechung kam auch vor, dafi Gerichte Geständnisse als vollen Beweis akzeptierten, die aufiergerichtlich aber vor besonderen Amtspersonen abgegeben worden waren. Das gait u.a. fiir Geständnisse in Vaterschaftssachen. 2.4.2.2.Confessio spontanea— Geständnis ohne Zwang oder Irrefiihrung Ein anderes Qualitätserfordernis, das in alien Gesetzen, Gesetzentwiirfen und der juristischen Literatur wiederkehrt, geht dahin, dafi das Geständnis freiwillig und ohne Zwang abgegeben, eine confessio spontanea, sein muE, um als voller Beweis gelten zu können. Karl XI. verbot die Folter als Mittel der Erpressung von Geständnissen. Ebenso enthielt das Gesetzbuch von 1734 ein Verbot der Anwendung der Folter. Andererseits liefi das Gesetz die Anwendung erschwerten Gefängnisses, d.h. peinliche Verhöre in schweren Strafsachen zu. In der Rechtsprechung kam aul^er erschwertem Gefängnis imZusammenhang mit Ermittlungen in bestimmten Fällen wie Spionage- und Landesverratssachen, in Religions- und Zaubereisachen sowie in Verfahren wegen anderer schwerer Verbrechen ohne Zweifel auch die Folter vor. Gleichzeitig wird deutlich, dal^ die Obrigkeit die Anwendung und den Mifibrauch von Gewalt zu kontrollieren versuchte. Neben der körperlichen Folter kam auch psychische Folter, sogenannte Territion, vor, um Geständnisse zu erpressen. Eine weitere Methode zur Erzwingung eines Geständnisses war es, den Verdächtigen in ein Gefängnis einzuweisen in der Hoffnung, er werde mit der Zeit nachgeben, Gewissensbisse fiihlen und seine Vergehen zugeben. Hierbei wurde die Geistlichkeit zu Hilfe genommen. Die Pfarrer sollten die Angeklagten unterweisen und sie ermahnen, ein Geständnis abzulegen. 2.4.2.3.Confessio contra se - Geständnis zumNachteil des Confitenten Als ein drittes Qualitätserfordernis des Geständnisses ist verlangt worden, dafi es dem Gestehenden nachteilig sein miisse, es sich also omeine confessio contra se handele. Man findet dieses Erfordernis sowohl in Gesetzentwiirfen als auch in der schwedischen Rechtsliteratur. Man akzeptierte jedoch ein der Partei vorteilhaftes Geständnis, wenn es auf dem Todesbett abgegeben wurde. 2.4.2.4.Prozef^fähigkeit und Geständnis durch Stellvertreter Ein viertes Qualitätserfordernis lief darauf hinaus, dafi der Geständige selbst prozel^fähig war. Hinsichtlich der Prozefifähigkeit und bei einem Geständnis 22
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