336 Auch in der Literatur wurde iiberwiegend zu Vorsicht bei der Bewertung des Geständnisses geraten. Loccenius, Kloot und Israel Arnell (gest. 1733) unterstrichen, dafi man ein Geständnis in schweren Strafsachen nicht ohne weiteres als vollen Beweis akzeptieren könne. Wie in der ausländischen Literatur verwies man darauf, daft es Personen gäbe, die Straftaten zugäben, die sie nicht begången hatten, weil sie krank oder schwermiitig waren oder sterben wollten. Auch Nehrman-Ehrenstråhle, der nicht meinte, das Geständnis sei ein Beweismittel, mahnte zur Vorsicht bei der Beurteilung des Wertes eines Geständnisses. Man findet also bei der Bewertung des eigenen Geständnisses als Beweismittel in schweren Strafsachen dieselbe Vorsicht in schwedischen Gesetzentwiirfen und gesetzlichen Vorschriften und der schwedischen Literatur, wie wir sie vorher bei Menochio, Matthaeus und Heineccius gefunden haben. In der Rechtsprechung wurde das eigene Geständnis in der Regel sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen als voller Beweis angesehen. In Strafsachen, in denen es um schwere Straftaten oder um Straftaten ging, bei welchen man annahm, der Angeklagte sei krank oder sage nicht die Wahrheit, umeinen Vorteil zu erlangen, akzeptierte man ein Geständnis jedoch nicht ohne weiteres als vollen Beweis. 2.4.2. Rechtliche Qualitätsanforderungen an das Geständnis sowie Rechtsfolgen eines abgegebenen Geständnisses 2.4.2.1. Gonfessio iudicialis et confessio extraiudicialis Soli ein Geständnis als voller Beweis gewertet werden, mu£ es nach Gesetzgebung und Lehre bestimmte Qualitätserfordernisse erfiillen. Das erste Erfordernis, das ich untersucht habe, gilt der Frage, ob es erforderlich war, das Geständnis vor Gericht abzugeben. Bei der Bewertung der confessio iudicialis und confessio extraiudicialis mufi man Geständnisse in Zivilsachen einerseits und Geständnisse in Strafsachen andererseits unterscheiden. In Zivilsachen wird ein Geständnis vor Gericht, confessio iudicialis, als voller Beweis gewertet, aber nach Vertretern der Lehre und Formulierungen der Gesetzentwiirfe wurde auch eine confessio extraiudicialis als voller Beweis akzeptiert, wenn das Geständnis vor gesetzmäfiigen Zeugen sowie freiwillig und ohne Zwang abgegeben worden war. Akzeptiert wurde auch das Geständnis auf den Totenbett. In der Rechtsprechung folgte man in der Regel denselben Grundsätzen fiir Geständnisse, die vor Gericht bzw. aufiergerichtlich abgegeben wurden. In Strafsachen verlangte die Lehre, das Geständnis solle vor Gericht abgegeben worden sein, wenn es als voller Beweis gewertet werden solle. In der Gesetzgebung wurde dieselbe Forderung gestellt. Ein Geständnis, das aufiergerichtlich abgegeben worden war, wurde in der Regel als halber Beweis oder als starkes Indiz gewertet. In der Rechtsprechung forderte man in der Regel confessio iudicialis, um ein Geständnis als vollen Beweis zu akzeptieren. Vermerkt
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