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335 18. Jahrhunderts habe ich das eigene Geständnis als Beweismittel imschwedischen Prozef^recht jener Zeit untersucht. Ich habe dabei feststellen können, dal? auch in Schweden erörtert wurde, ob das eigene Geständnis ein Beweismittel sei oder nicht. Recht ausfiihrlich wird diese Frage von Nehrman-Ehrenstråhle behandelt. Wie oben erwähnt, hielt er das eigene Geständnis nicht fiir ein Beweismittel, obwohl es dieselbe Wirkung habe, und verstand es als eine Art Beweissurrogat. In der Regel wurde jedoch das eigene Geständnis in der juristischen Literatur und Gesetzgebung als ein richtiges Beweismittel aufgefafit. Allerdings mul? man Unterschiede machen zwischen dem Beweiswert des eigenen Geständnisses in Zivilsachen einerseits und in Strafsachen andererseits. In Zivilprozessen wurde das Geständnis in der Regel als voller Beweis gewertet. Möglich ist jedoch, dal? man schon im 17. Jahrhundert (im Gesetzentwurf von 1643) das Geständnis eher als ein Anerkenntnis, eine Grundlage fiir das Urteil, als ein Beweismittel auffal?te. In den ProzeI?gesetzentwurfen 1717, 1723 und 1734 sowie im Gesetzbuch von 1734 machte man allerdings keinen Unterschied zwischen dem Wert des eigenen Geständnisses in Zivilund in Strafsachen, was daraufhindeutet, dal? man zu jener Zeit das eigene Geständnis auch in Zivilsachen als vollen Beweis verstand. In Strafsachen war man andererseits geneigt, dem Geständnis je nach Gewicht der Straftat unterschiedlichen Beweiswert zuzuerkennen. Das ergibt sich sowohl aus Gesetzentwiirfen als auch aus der Literatur. ImGesetzentwurf von 1643 wird in diesem Sinne gesagt, in schweren Strafsachen sei tagheller und stärkerer Beweis erforderlich als in Zivilsachen. Die Formulierung erinnert im iibrigen an den bekannten Ausdruck „probationes luce meridiana clariores“. In den Gesetzentwiirfen von 1717 und 1723 wird unterstrichen, das eigene Geständnis iibertreffe alle anderen Beweise, wenn es freiwillig von einer Person abgegeben werde, die volljährig und bei gesunden Sinnen sei. Gleichzeitig enthalten die Gesetzentwiirfe Bestimmungen, nach welchen niemand allein auf Grund seines Geständnisses zum Tode verurteilt werden diirfe. Bevor das Urteil ergehe, solle man genau untersuchen, ob die gestandene Tat wirklich stattgefunden habe und ob der Sachverhalt im iibrigen das Geständnis bestätige. Auch im Gesetzbuch von 1734 wurden Bestimmungen eingefiihrt, die vorschrieben, ein Geständnis in einer schweren Strafsache miisse von sonstigen Umständen bestätigt werden, wenn der Angeklagte verurteilt werden solle. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Vorschrift imKirchengesetz von 1686, dal? man bei der Straftat der Unzucht das eigene Geständnis nicht als vollen Beweis werten diirfe. Man meinte offenbar, dal? es allzu naheliegend war, dal? der eine Beteiligte liigen könne, um den anderen loszuwerden. Bei Unzucht mul?te das eigene Geständnis von sonstigen Umständen bestätigt werden. Nach I. Nyländer^ hatte man diese Vorschrift wahrscheinlich aus dem dänischen Gesetzbuch Christians V. iibernommen. ^ 1. Nyländer, Studier rörande den svenska äktenskapsrättens historia, 1961, s. 20 ff.

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