334 findet man imGesetzbuch von 1734 deutliche Hinweise auf die legale Beweistheorie. Jedoch sieht man den Beweiswert des Geständnisses in Strafsachen abgestuft je nach Gewicht der Straftat, was eine Modifizierung der Prinzipien der legalen Beweistheorie bedeutet. Das Gesetzbuch läfit in erheblichemUmfang auch die freie Beweiswiirdigung zu wie z. B. bei der Priifung der Glaubwurdigkeit von Zeugen, bei der Priifung der Frage, ob hinreichende Griinde fiir die Zulassung des Reinigungseides vorlagen, und ebenso, ob Griinde vorlagen, die Entscheidung auf die Zukunft zu verschieben, d. h. die ahsolutio ab instantia zu verwenden. Schliefilich sollte der Richter entscheiden, ob es hinreichende Griinde gab, sogenanntes erschwertes Gefängnis anzuwenden, d. h. leichtere Gewalt während der Untersuchung. Zusammenfassend kann man sagen, daft die legale Beweistheorie in modifizierter Formim Gesetzbuch von 1734 kodifiziert worden ist. Spuren von Prinzipien der legalen Beweistheorie findet man auch im Seegesetz von 1667, skipmålabalken, und in den Kriegs- und Seeartikeln Karls XI. von 1683 und 1685 sowie in seinem Brief an das Hofgericht in Dorpat von 1686. In der juristischen Literatur findet man gleichfalls deutliche Spuren der legalen Beweistheorie. Wie schon erwähnt waren die Rechtswissenschaftler erheblich vomdeutsch-römischen Recht beeinflufit; man findet bei ihnen aber auch Zeichen eines Einflusses der humanistischen Jurisprudenz, des mos gallicus, wie z. B. bei Clas Rålamb und David Nehrman-Ehrenstråhle. Bei dem letztgenannten findet man ganz im Stil der humanistischen Jurisprudenz eine Einteilung der Beweismittel in artifizielle und nicht-artifizielle. Einwirkungen des mos gallicHS werden auch deutlich, wenn er zum eigenen Geständnis und Eid erklärt, sie könnten nicht als Beweis bezeichnet werden, hätten aber dieselbe Wirkung wie ein Beweis und könnten „in dieser Hinsicht“ als Beweis betrachtet werden. Interessant ist auch Nehrman-Ehrenstrihles Einteilung der Beweise xn probationes plenae und probationes minusplenae. ¥.\neprobatio minusplena ist entweder semiplena, simpliciter talis oder semiplena major oder semiplena minor. Die Rezeption der Prinzipien der legalen Beweistheorie wird auch in der Rechtsprechung deutlich. In den Hexenprozessen, die in der Zeit 1614—1734 stattfanden, riickte man jedoch von den Prinzipien der legalen Beweistheorie und der rationalistischen Beweisbewertung ab und fiel zuriick in rein mittelalterliche Beweisformen mit Ordalien, Gottesurteilen und Ahnlichem. 2.4. Das Geständnis als Beweismittel imschwedischen Prozeflrecht 1614—1734 2.4.1. Natur, Funktion und Beweiswert des Geständnisses Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und prozel^rechtlichen Verhältnisse in Schweden im 17. Jahrhundert und zu Beginn des
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