330 (1598-1677) erwähnt werden, der geborener Deutscher war und von Gustaf Adolf II. als Professor an die Universität Uppsala berufen wurde. Eine Folge dessen, dafi sämtliche Lehrer und Verfasser rechtswissenschaftlicher Werke an ausländischen Universitäten studiert hatten, wurde, dafi die juristische Lehre an den Universitäten wie auch die schwedische Rechtswissenschaft viberhaupt starke Einfliisse des deutsch-römischen Rechts aufwiesen, was dann natiirlich Konsequenzen fiir die Behandlung des Geständnisses in Lehre und Gesetzgebung hatte. Zur Rezeption des deutsch-römischen Rechts trug auch bei, dafi die einheimische schwedische Gesetzgebung wegen ihres Alters in mancherlei Hinsicht keine Regelungen enthielt, die jener Zeit angemessen waren. Insoweit kames mit anderen Worten also zu einer Bedarfsrezeption. Zu ihr kamjedoch auch eine Autoritätsrezeption, denn das römische Recht genofi im 17. Jahrhundert eine enorme Autorität in Europa als das unfehlbare Recht. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts, während der Regierungszeit Königs Karls XI. ging die Rezeption des ausländischen Rechts dann zuriick. Karl XI. war viel daran gelegen, das Alter und den Vorrang des einheimischen Rechts hervorzuheben. Die Auslandsstudien der Schweden und die Tätigkeit ausländischer Juristen in Schweden fiihrten dazu, dafi man sich auch in Schweden mit dem damals modernen Naturrecht zu beschäftigen begann. Einer der wichtigsten Vertreter des Naturrechts, Samuel von Pufendorf (1632—1694), war an der Universität Lund tätig. Fiir die Entwicklung des Geständnisses im schwedischen Prozefirecht von 1614 bis 1734 ergaben sich aus demNaturrecht aber keine deutlichen Konsequenzen. 2.1.3. Die religiöse Lage Die lutherische Orthodoxie und der beginnende Pietismus prägten die Zeit von 1614 bis 1734 in Schweden wie auch auf dem europäischen Kontinent. In Schweden wurde die Orthodoxie stark alttestamentansch geprägt. 1608 befahl König Karl IX. den Gerichten in Schweden nach Gottes Gesetz in der Heiligen Schrift zu urteilen, und in einem Appendix zu der königlichen Verordnung wurde ein Auszug aus den Gesetzen Mose imAltenTestament wiedergegeben, der als Richtschnur bei der Strafzumessung dienen sollte. Die Vorschriften des Alten Testaments wurden auf praktisch alien Gebieten als bindend aufgefalk. Zugleich bedeutete die Orthodoxie zunehmende Intoleranz gegen Andersdenkende und Andersgläubige. Aufier dieser alttestamentarischen Sicht des Lebens und der erwähnten Intoleranz wurde die schwedische Orthodoxie auch von der altlutherischen Lehre von den drei Ständen geprägt: Gott hatte unter den Menschen auf Erden drei Stände, ordines oder status geschaffen: ordo ecclesiasticus, ordo politicus
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