328 des Geständnisses als Beweis im deutsch-römischen Recht. Auch bei ihm findet man einen Einflufi der humanistischenJurisprudenz. Andere Rechtswissenschaftler, deren Werke viel gelesen und hoch geschätzt waren, waren Wolfgang Adam Lauterbach (1618—1678) und Georg Adam Struve (1619—1692). Beide waren unter dem Einflufi von sowohl mos italicus als auch mos galliens, und bei beiden findet man eine Einteilung der Beweismittel in artifizielle und nicht-artifizielle. Aus schwedischer Perspektive ist Lauterbachs Erörterung des vollen und unvollständigen Beweises interessant, da Lauterbachs Systematisierung später weitgehend wiederkehrt in der Arbeit des schwedischen Rechtswissenschaftlers David Nehrman-Ehrenstråhle (1695— 1769) „Inledning Til Then Swenska Processnm Civilem''\ die 1732 erschien. Bedeutsam fiir die Entwicklung des Geständnisses wurde die Forderung nach Abschaffung der Folter, die von Vertretern der Gedanken des Naturrechts und der Aufklärung vorgetragen wurde. Wenn man ein Geständnis nicht mit Gewalt erpressen durfte, war man, solange man die Prinzipien der legalen Beweistheorie anwendete, gezwungen, andere Methoden zu entwikkeln, umein verwertbares Geständnis zu erhalten. Von jenen, die sich fiir eine Abschaffung der Folter einsetzten, bin ich auf Friedrich von Spee (1591—1635), Justus Oldekop (1597-1667), Johannes Brunnemann (1608—1672) und Christian Thomasius (1655—1728) eingegangen. Die Kritik der Verwendung der Folter imStrafprozefi fiihrte im 18. und 19. Jahrhundert nach und nach zum Verbot der Folter in den deutschen Staaten. Da man die Folter nicht mehr verwenden durfte, um ein Geständnis zu erzwingen, benutzte man auf dem europäischen Kontinent immer häufiger das Institut der ahsolutio ab instantia, d. h. in schwereren Strafsachen, in denen kein voller Beweis vorlag, wurde die endgiiltige Entscheidung in der Erwartung aufgeschoben, dafi weitere Beweise an den Tag kommen wiirden. Zweites Kapitel Das Geständnis imschwedischen Prozefirecht 1614—1734 2.1. Diegesellschaftliche Entwicklung sowie die kulturelle und religiöse Lage in Schweden 1614—1734 In diesem Kapitel habe ich das Geständnis imschwedischen Prozel^recht in der Zeit 1614—1734 behandelt. Hierbei habe ich als Grundlage fiir die weitere Darstellung die Expansion der schwedischen Gesellschaft im 17. Jahrhundert, die kulturelle Entwicklung während dieser Zeit und die lebhaften Verbindungen vor allem des europäischen Kontinents mit Schweden im Bereich der Wissenschaften und vor allem der Rechtswissenschaft geschildert. Wie im ersten Kapitel bin ich auch darauf eingegangen, welchen EinfluB das religiöse Denken
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