327 Arbeiten in vielen Ausgaben erschienen sind. Matthaeus war beeinflufit worden sowohl von der deutsch-italienischen Juristenschule als auch von der humanistischen Jurisprudenz. Er behandelt die Beweismittel recht eingehend in seiner 1644 herausgegebenen Arbeit „De criminihus ad lib. XLVII et XLVIII Dig. commentarius'^. Zeittypischerweise wird der «ofon«w-Begriff nicht weiter untersucht. Unter Hinweis auf eine Reihe bekannter Rechtsgelehrter wie Mascardi, Menochio, Gomez und Farinacius stellt Matthaeus kurz fest, daE ein Vergehen, das offenkundig ist, nicht bewiesen zu werden braucht. Weiter berichtet Matthaeus, welche Vergehen als offenkundig anzusehen sind. Von grol^em Interesse fiir diese Untersuchung ist natiirlich seine Darstellung der verschiedenen Beweismittel. Er zählt drei Arten der species probationis auf, nämlich Zeugen, Urkunden und Indizien oder Argumente. Zugleich äufiert er sich jedoch auch positiv iiber die ältere Aufteilung der Beweismittel in artifizielle, zu denen die Argumente gehören, und nicht-artifizielle, d. h. Zeugen und Urkunden. Matthaeus zeigt hier seine Vertrautheit mit dem mos gallicus bzw. der humanistischen Jurisprudenz. Im Zusammenhang mit seiner Darstellung des Beweiswertes der verschiedenen Beweismittel kommt Matthaeus auch auf die confessio als Beweismittel zu sprechen. Er meint, das Geständnis sei in Strafsachen kein Beweismittel, das den Ankläger von seiner Beweislast befreie. Dennoch akzeptierte Matthaeus die Meinung, dafi derjenige, der vor Gericht freiwillig ein Vergehen gestanden habe, als iiberfiihrt angesehen werden miisse. Wie friiher u. a. Menochio meint jedoch Matthaeus, daft man nicht ohne weiteres ein freiwilliges Geständnis als hinreichenden Grund fiir eine Verurteilung einer Person ansehen könne. Zu allererst miisse man wissen, ob eine Straftat iiberhaupt begången worden sei. Weiter verlangt Matthaeus Abgabe des Geständnisses vor Gericht oder ausnahmsweise vor einem bevollmächtigten Notar. Matthaeus formuliert auch besondere Anforderungen an das Geständnis, wenn der einer Straftat Beschuldigte jiinger als 25 Jahre ist. Mit seinen Qualitätsanforderungen an das Geständnis fiihrteMatthaeus in gewisser Hinsicht eine freie und selbständige Priifung der Qualität des Geständnisses dutch den Richter ein, die zum einen an das ältere inquisitorische Verfahren erinnert, zum anderen aber auch spätere Entwicklungen im Prozeftrecht ankiindigt. Es bestehen gewisse Ahnlichkeiten zwischen Matthaeus’ Auffassung vom Geständnis, confessio, und Mascardis. Beide meinten, die confessio sei kein Beweismittel imeigentlichen Sinn des Wortes, obwohl sie als solches behandelt werde. Matthaeus unterscheidet sich aber von Mascardi insoweit, als er hervorhebt, daft das Geständnis den Ankläger nicht von seiner Beweislast befreie. Ein anderer Rechtswissenschaftler, dessen Werke ich untersucht habe, ist Johannes Gottlieb Heineccius (1681—1741). Ahnlich wie Menochio und Matthaeus äufterte auch er sich kritisch iiber den Wert des Geständnisses als Beweismittel. Insoweit wich er also ab von der traditionell hohen Wertschätzung
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