326 1.3. Die Entwicklung des deutschen Strafprozesses im17. und 18. Jahrhundert Der Strafprozefi entwickelte sich in Deutschland wegen der herrschenden polltischen Verhältnisse dutch Partikulargesetzgebung. In der Regel wurden die Bestimmungen der Constitutio Qriminalis Carolina, CCC, in die verschiedenen Strafprozef^gesetze iibernommen. Zu einer selbständigeren Bearbeitung und Ausgestaltung des geltenden Inquisitionsverfahrens kam es in den oben schon erwähnten kursächsischen Konstitutionen von 1572. An sie und an die sächsische Rechtsprechung kniipfte dann die Rechtswissenschaft an. Ganz besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang Benedict Carpzov, dessen Hauptwerk „Practica nova Imperialis saxonica rerumcriminalium“ imfolgenden Jahrhundert ein einzigartiges Ansehen genol?. Nach weiteren Bearbeitungen des Inquisitionsverfahrens erreichte man in den verschiedenen deutschen Territorien einen weitgehend einheitlichen Strafprozefi, den gemeinen deutschen Inquisitionsprozefi als letzte Stufe der Rezeption des italienischen Rechts. Dieser deutsche Inquisitionsprozefi wurde 1803 in Osterreich, 1805 in Preufien und 1813 in Bayern eingefiihrt. Mit dieser Ausgestaltung des Strafprozesses verschwand zumeinen der Laieneinflufi und zum anderen das akkusatorische Verfahren. 1.4. Das Geständnis nach den Vertretern des deutsch-römischen Rechts und der humanistischenJurisprudenz Die ProzeBrechtsliteratur Deutschlands vom Ende des Mittelalters bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts war, wie oben erwähnt, stark vomrömisch-kanonischen Recht vor allem italienischer Prägung beeinflufit. Beim Geständnis kommt dieser Einflul^ deutlich zumAusdruck. Wie ich schon in meiner friiheren Arbeit iiber dieses Beweismittel hervorgehoben habe, schlief die Diskussion fiber den noron«w-Begriff imspäteren deutsch-römischen Recht ein, während der Begriff confessio eine zentrale Stellung in deutschen prozeErechtlichen Arbeiten erhielt. Da die schwedische rechtswissenschaftliche Literatur und die schwedische Rechtsentwicklung im 17. und 18. Jahrhundert nicht nur von der deutschen, sondern auch von der niederländischen Gesetzgebung und Lehre stark beeinflufit war, empfand ich es als wichtig, auch die Werke einiger mederländischer Rechtsgelehrten jener Zeit zu untersuchen. Diese waren sowohl vom mos italicus und der deutschen Lehre als auch von der humanistischen Jurisprudenz, dem mos gallicus, beeinflufit worden. Sie bedeuteten dann ihrerseits viel fiir die allgemeineuropäische Rechtsentwicklung und die juristische Lehre nicht nur auf dem europäischen Kontinent sondern auch in Schweden. Als ein erstes Beispiel dieser niederländischen Rechtsgelehrten habe ich Antonius Matthaeus (1601-1654) untersucht, auf dessen Werke seine Zeitgenossen und die spätere Lehre immer wieder verwiesen haben und dessen wissenschaftliche
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