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323 geht von einschlägigen Gesetzen, Gesetzentwiirfen und Verordnungen des Königs sowie von der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Lehre der Zeit aus. Erstes Kapitel Das Geständnis imdeutsch-römischen Recht im17. Jahrhundert und zu Beginn des 18. Jahrhunderts sowie in der humanistischenJurisprudenz jener Zeit Als Hintergrund der Entwicklung des Geständnisses imschwedischen Prozefirecht im 17. Jahrhundert und zu Beginn des 18. Jahrhunderts habe ich in diesem Kapitel die Entwicklung dieses Instituts im deutsch-römischen Recht jener Zeit und in der humanistischenJurisprudenz dargestellt. Im vorigen Teil meiner Arbeit iiber das Geständnis hatte ich unterstrichen, daft die Entwicklung dieses Beweismittels von religiösen Anschauungen und imiibrigen von der Entwicklung des ProzeBrechts jener Zeit beeinflufit war. In diesem Kapitel habe ich diese thematische Linie weiter verfolgt und das Institut des Geständnisses im deutsch-römischen Recht sowie in der humanistischen Jurisprudenz jener Zeit vor dem Hintergrund der damaligen religiösen Anschauungen und der Ausgestaltung des ProzeErechts auf dem europäischen Kontinent zu jener Zeit untersucht. ImHinblick auf die lebhaften Verbindungen Schwedens im 17. Jahrhundert insbesondere mit jenen Staten und Gebieten, in welchen das lutherische Christentum dominierte, war es naheliegend, daf? die Entwicklung des Instituts der Beichte und Bul^e Gegenstand des Interesses der lutherischen Orthodoxie jener Zeit wurde. Die Frage war zu stellen, ob die religiösen Anschauungen, die die Grundlage der Entwicklung des Instituts der Beichte und Bufte abgaben, auch die Entwicklung des Geständnisses beeinflufit hatten. 1.1. Die Entwicklung des Institutes der Beichte und Bujle in der orthodoxen lutherischen Lehre sowie in spdteren Frömmigkeitsbewegungen in den nicht-katholischen Ldndern des Kontinents Die lutherische Orthodoxie wie auch die friihere lutherische Lehre unterstrichen ohne Zweifel nachdriicklich die Beichte und Vergebung vor dem Pfarrer als Vorbereitung fiir die Teilnahme am Abendmahl. Man ging sogar so weit, daft man einen Beichtzwang einfiihrte, was wiederumeine Mechanisierung der Beichte zur Folge hatte. Es war nicht mehr eine Frage des persönlichen Bekenntnisses der Siinden; hinreichend war, dal? man ein formelhaftes Beichtgebet vor einem Gemeindepfarrer sprach, um Siindenvergebung zu erhalten. Die Beichte wurde ein opus operatum, und die Pfarrer wurden als alleinige Verwalter der Schliisselgewalt, potestas eluvium, angesehen. Denkbar ist, dal?

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