322 Bufie, auf das man die Regeln des kanonischen Rechts schon zur Zeit der Landschaftsrechte anwendete. In der schwedischen Gesetzgebung und Rechtsprechung des Spätmittelalters bekam das Geständnis gröfiere Bedeutung — gelegentlich ganz in Ubereinstimmung mit dem römisch-kanonischen Recht und nicht nur an den geistlichen Gerichten und im Rahmen des Institutes der kirchlichen Beichte und Bufie, sondern in einigen Fällen auch an den weltlichen Gerichten. Man findet dort Wiirdigungen von Beweisfiihrungen durch Geständnis und Zeugen, die einen zunehmenden Einflufi des römisch-kanonischen Rechts andeuten und Vorboten einer Rezeption der legalen Beweistheorie und Beweisregeln sind. Im Zusammenhang mit der beginnenden Rezeption der legalen Beweisregeln begann man in gewissem Umfang mit der Anwendung der Folter, um ein Geständnis zu erzwingen. Es sei aber hervorgehoben, dal^ das Geständnis trotz der beginnenden Rezeption der Prinzipien der legalen Beweistheorie im spätmittelalterlichen schwedischen Prozefi keineswegs dieselbe zentrale Rolle spielte wie imrömisch-kanonischen Recht Jener Zeit. Im 16. Jahrhundert verbreitete sich der Geschworenenprozef? mit seiner materiellen Beweiswiirdigung immer mehr. Zugleich wurde die Rezeption der legalen Beweistheorie und Beweisregeln stärker. Diese Entwicklungstendenz wurde besonders deutlich amRathausgericht in Stockholm. Der EinfluB des deutsch-römischen Rechts ist sehr deutlich in den Gesetzentwiirfen festzustellen, die zu Beginn des 17. Jahrhunderts vorgelegt wurden. Sie enthalten u. a. Vorschläge zur Einfiihrung von Bestimmungen iiber die Folter. Ein weiteres Zeichen der Rezeption deutsch-römischen Rechts ist die Verwendung des Instituts der absolutio ah instantia, d. h. des Aufschiebens der endgiiltigen Entscheidung in der Hoffnung auf späteren, sicheren Beweis. In einigen Fällen behielt man den Angeklagten im Gefängnis. Man erhoffte sich vermutlich, dafi ein Geständnis während des Gefängnisaufenthaltes heranreifen wiirde.'^ Andererseits gibt es keine eingehende Diskussion und auch keine auf das Grundsätzliche zielende Darstellung des ^zotorf^<w-Begriffs oder des Begriffs des Geständnisses in der damaligen schwedischen Literatur. In der vorliegenden Arbeit habe ich die Entwdcklung des Geständnisses in der schwedischen Prozefirechtsgeschichte vomBeginn des 17. Jahrhunderts bis zum Inkrafttreten des heute geltenden Prozefigesetzes im Jahre 1948 untersucht. Wie in meiner friiheren Arbeit iiber die Entwicklung des Geständnisses bis 1614 habe ich versucht, die Entwicklung dieses Instituts in der schwedischen Prozel^rechtsgeschichte vor dem Hintergrund der Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung auf dem europäischen Kontinent zu zeichnen. Die Untersuchung der Entwicklung des Geständnisses im schwedischen Prozefirecht ■* G. Inger, Institutet ..insättande pä bek.ännelse“ i svensk processrättshistoria, 1976, s. 24 ff.
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