10-4 Indessen ist diese Strafe iinverkennbar kirchlicheu Strafe gedaeht. Ursprungs. Wir halien in nnseren friiheren Ansfiihrnngen darge105 dass diese kirchliche Itesliininnng wahrsclieinlich bereits legt, wiibrend der beidnischen Zeit insofern eine Knlspreebnng besessen babe, als der lole \'erbreeher ini Sinnpf nnd Morasl oder an irgendeiiiein aiideren nnzngänglicben Ort begraben wordeii sei. 1st diese Annabine rieblig. sn stellt sich die Frage, ob diese Art der llegrabung als eine Bestrafnng des Tolen gellen sollte. Diese Frage liissl sieb nicbt mil Sieherheil entseheiden. Doch besleht ^'eranlassnng, anf die nabeliegende Mcigliebkeil liinznweisen, dass diese Art der Begrabimg eines lolen ^"erbrechers eine Abwehrhandlnng darstellt, dnreb die verhindert werdeii soil, dass der Tote als Wiedergänger in Frselieinnng trill. Soweit sieh also festslellen lässt, bat das Ziel des Brozesses gegen den d'oten nrspriinglich lediglieb dariii beslandeii, den Tolen als nnbeilig bzw. bnsslos vernrleilen zn lassen. Die Bestimnnmgen iiber die banziehnng seines Kigentinns nnd seine Begrabnng ansserhalb des Friedbofes sind in einein spiileren Stadium der Fnhvieklnng dieses Prozesses hinzngekommen. Die Frage, ob es die Absieht des Prozesses war, den Toten zn einer Strafe vernrleilen zn lassen, isl somit gleiebbedentend mit der Frage, ob das Unbeiligkeits- bzw. Bnsslosigkeilsnrteil als eine Bestrafnng des Tolen anfgefassl worden isl. Diese Frage lässt sich jedoch ans den von nns oben angefiihrten (iriinden nicbt enlsebeiden. X’f’l. Fischer. S. 31 If.. l)t‘soiulors .S. .'53. Sielie .S. ff. 101 325 21 * —Wdllcn
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