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lassiing angeseheii wird, danu ist es deiikbar, dass die Verweigerung des Wergeldes als eiiie gegen den 'I'olen sell^st gerichlele llandlung einpl'unden wurde. Als Ersehlagener ohne Wergeld zii liegen, gall als eine grosse Schaiide I'iir eiiieii Mann. Es ist behaiiptel worden. die Xiebtbezablung des Wergeldes verhindere nach gennaniseber Auf'l’assung, dass der Tote in seinein Grabe Rube I’inde. gel'iihrle Räsonnenient sebeinl — soweil wir dies beiiiieilen können — nichls zii enlliallen, was gegen die nordgerinanische AntI'assiing streilel. ICs liissi sieb jedoeh el)ens()gnt iin enlgegengeselzlen Sinne argninenlieren und darlegen. dass die Unheiligkeit l)zw. Rnsslosigkeil niebl als eine gegen den Toten gerieblete Slral'e verstanden worden sind. Man muss niiinlieh den Umsland berueksicbligen, dass der 'Pole von deni Mann erschlagen wurde. der danacli die Klage gegen ibn fiibrl. bX ist wiehlig. sich klarzinnaeben. wie dieser 'rolsehlag betracblet wurde. Selbstversliindlieli konnte er nieht als eine Art 'rodesstral'e I'iir das voin Toten begangene \'erbrecben verstanden werden.’"’ Der d'otseblag an eineni Verbreeher isl ein Akl der Privatraehe. obwohl sie im Rahnien des Gesetzes vollzogen wird. Sie slellt also eine b'orni der Reaktion dar. mil der sieb die noeh primilive Gesellsehal’t gegen den ^Trl)reeher wehrt. Das \\’esenlliehe ist jedoeh in dem bier voiiiegenden Zusammenhang. dass wir es mil zwei Ilandliingen zn tiin haben. die einander zn entspreehen seheinen, niimlieh das von dem Ih’sehlagenen begangene A'erbreehen sowie der "J'olseblag an diesem A'erbreeher dureh den, der dnreh das \’erbreehen gesehiidigt wiirde. Die \'erurteilung zur Ihiheiligkeil l)zw. Rnsslosigkeit belli die Eorderung auf Rezahlung des Wergeldes aiiE die sonst bei einem Tolsehlag beslebt. Dureh das Urteil werden also das \T'rl)reehen des 'Poten und der an ihm begangene Totsehlag als gleiehwerlig betraehtet. Rei dieser Retraehtungsweise bildet also der d'olsehlag <lie Satisl’aktion I'iir das von dem Tolen begangene ^TM■breehen und unler diesem Aspekt hat der Prozess gegen den lt)0 Das hier .Sii'lic z. It. H. Urunner. Fortlelx'n di's 'I'oten. .S. 20. tonif'e .\uh)ri'n l)ozeic'liiuMi don Tolsohlaf' am \’orl)roolior als oino Strafo. Sof'orn sio den Tofsohlaf' als eine .\rl; Todesstrafe \'erstehen, liefjt offenhar ein Missbraiieh dieses lelzleren Terminus vor. Es ist jedoeh tlenkltar, dass sie den 'I’olschlag deshall) als .Strafe auffassen, well dieser soziisafjen ein (died oder eine Konsequenz der Friedlosigkeitsstrafe darstellt, die den Ersehlagenen i. f. trifft. 101

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