Tolen irgendwann einnial dazu gefiihrt hat. dass der Tote wegen .seines \’erbrechens ziir Jiezahlung einer Busse veriirteilt worden ist. Man gelangt also zn deni Resnltat. dass der Prozess gegen den Tolen niemals eine andere Folge hat. als dass der Tote als hnsslos Oder nnheilig verniieilt worden isl, wozii im Lanfe der spiiteren Ihilwieklnng noch mehrere Fälle der Einziehung seines lugentnms koininen. In einzelnen Fiillen ist der Tote aneh dazu verurleilt worden, ausserhalb des Friedhol'es begraben zu werden. Mil diesen Hinweisen balien wir jedoeb die Bedeutung. die einer ^TM■urteiblng des d'oten zukoininen kann, bereils erseböptend angegeben. Das eigenlliche Zenlruin einer W^riiiieibing des Tolen bestebt darin. dass er als unbeilig bzw. busslos verurleilt wird. .Man kann daber die Frage stellen. ob die Unbeiligkeil bzw. die Busslosigkeit von seilen der Nordgerinanen als eine Beslrat'ung des Tolen verslanden worden ist. Es muss jedoch belonl werden, dass die Beantwortiing dieser Frage ausserordenllicb grosse Scbwierigkeilen bereilel. ja dass es nabezu unmöglicb erscheinl. in dieser Hinsicbt zu einein klaren Besidlat zu gelangen. Da sieh in den Quellen keine .\ussagen dariiber finden, wie die Ebibeiligkeit bzw. Busslosigkeit verstanden worden ist, ist man darauf angewiesen. aus einer Reihe fakliseb vorliegender Umstände Schlussi'olgerungen zu zieben. Diese Seblussfolgerungen mögen von einer modernen rationellen .\idfas.sung aus als einwandfrei erscbeinen, es beslebl aber gerade desbalb die (le1‘abr. dass sie die nordgermanische .\uffas.sungsweise niebl trel’l’en. Ilier sind nun zwei versebiedene .\rgumentationen imiglieb. Die eine besteht etwa in folgendem Gedankengang. Eine Veruiieibmg zur Fnheiligkeit bzw. Busslosigkeit bedeutel, dass dem Toten seine Mannbeiligkeit aberkannt wird und demgemäss fiir ibn aueb kein Wergeld bezabll zu werden braucht. Da die I'iir die Erscblagung einer Person zu bezablenden Bussen —ganz oder leilweise —dem Erben oder den \'erwandten des Erscblagenen zufielen, bedeulet ein Frteil, demzufolge das Wergeld nieht bezahlt zu werden braucht. rationell betrachtet, eine Bestrafung des Erben und der Verwandten. Geht man jedoch von der .\uffas.sung vom Fortleben des Tolen aus. die ja als ein Charakteristikum der primitiven germaniscben .\uf- '.n> V. Schwerin. Germ. ItG. .S. 49 l>etont au.sdriicklich. da.s.s die Klage gegen den Tnten kein Bus.siirteil l>ezweekt. \’gl. Scliullze. S. (Vi,). 322
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