Prozess gegen den Toten verbnnden sind, sind Todesslrafe, Friedlosigkeit nnd Geldbnsse. Kin Verbrechen, anf das, wenn der \’^erbrecher noeh am Leben ist, in der Regel die Todesstrat'e steht, ist der Diebstahl. Aiif Grnnd des Umstandes, dass der Verbreeher l)ereits tot ist, könnte man zn der Ansicht neigen, eine Vernrteilnng znm Tode nnd eine Vollstrecknng der Todesstrafe miisse nnmöglich sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie sehon hervorgehoben.’'*' ist die Vernrteilnng eines Toten znm Tode sowie die Vollstrecknng der Strafe eine durchans nicht nngewöhnliclie Erscheinung im mittelalterlichen Recht des Kontinents. Anch in den nordischen Landschaftsgesetzen findet sich —wenn anch nnr ein einziger —Releg dafiir, dass die Todesstrafe an einem bereits Toten vollstreckt werden kann. nämlich die schon behandelte Gesetzesstelle SdmL Tj -1 ^ 4.''® Diese Restimmnng ist jedoch innerhalb des ältesten nordischen Rechts einzigarlig. Es besleht daher aiich keinerlei Grnnd zn der .\nnahme, im nordgermanischen Prozess gegen den Toten sei der Erschlagene ansser znr Unheiligkeit oder Rnsslosigkeit anch noch znm Tode vernrleill worden. Rereits die 'Fatsache, dass von einer solchen Vernrteilnng znm Tode in den Geselzesbestimmnngen hber die Klage gegen den Toten nirgends die Rede ist, macht es hiichst nnwahrscheinlich, dass sie Jemals ATn'wendnng gefnnden hat. liierzn kommt ferner, dass im ältesten nordgermanischen Recht iiberhanpt nnr ein einziger Fall einer an einem Toten zn vollstreckenden Todesstrafe belegt werden kann. Ans diesen Grhnden darf es als erwiesen gelten, dass eine Todesstrafe im Znsammenhang mit dem nordischen Prozess gegen den Toten nicht vorgekommen ist. So ware noch die Möglichkeit zn erwägen, dass in den Fallen, in denen ein Lebender sein Verbrechen dnrch die Rezahlnng einer Rnsse shhnen innss, anch der Erschlagene in dem gegen ihn gerichteten Prozess znr Rezahhing der Bnsse vernrteilt wird, die er dnrch sein Verbrechen ver.schnldet hat. In vielen Gesetzen gilt die Bezahlung einer Bnsse als Strafe dafiir, dass ein Mann sich in einen geschlechtlichen Verkehr mit der Ehefran eines anderen Mannes eingelassen hat. Aber anch hinsichtlich der Bnsse schweigen die Gesetzesabschnitte, die den Prozess gegen den Toten behandeln. Es gibt also nichts, was daranf hindentet, dass der Prozess gegen den »■ .Siohe .S. 306 f. .Siehe S. 315. ;iL>i 21 —WaUcn
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