ist nian jedoch nicht geneigt, in der Verkundigung des Friedlosigkeitsnrleils eine Bestrafung des Toten zn erblicken. Eine Motivieriing hierfiir wird zwar nirgends gegeben, doch diirfle dies seinen (Irund darin haben, dass man sich weithin zn der Tbeorie von der i. f. eintrelenden Friedlosigkeit bekennt. Geht man aber von der A’oraussetzung ans, dass die Friedlosigkeit bereits im Aiigenblick des Verbrechens eintritt nnd das im Prozess gegen den Toten gefällte Urfeil lediglich die Feststellung dieses Sachverhaltes. also eine Art Verkiindigimgsverfahren darstellt, so bat die Verkiindignng des la-- teils nichts mit dem Eintritt der Friedlosigkeit zn tim. Von diesem Ausgangspunkt aus kann man naturgemäss die Frage, ob es das Ziel des Prozesses gegen den Toten sei, ihn diirch die Verurleihmg znr Friedlosigkeit zu bestrafen, nur verneinen. Merkwiirdig ist in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich, dass His, obwohl er sich zn der Tbeorie von der i. /. eintrelenden Friedlosigkeit bekennt,gleichwobl die Anffassimg vertritt, dass der Prozess gegen den Toten ant' eine Bestrafung desselben abziele. Wie in unserer Untersuchung schon dargelegt worden ist,”® soil durch das Urteil iiber den Toten nicbt dessen Friedlosigkeit, sondcrn dessen Unbeiligkeit bzw. Busslosigkeit verkiindet werden. Bevor wir uns nun der Frage zuwenden. ob das Unheiligkeits- bzw. Busslosigkeitsurteil von seiten der Xordgermanen als eine Bestrafung des 'Foten aiifgefasst worden ist. soil zunächst einmal nntersucbt werden. ob der 'Fote wegen des von ihm begangenen Verbrechens zu irgendeiner der Strafen vernrteilt wurde, die ihn getroffen bälte, wenn er als Lebender vernrteilt worden ware. F"s ist bereits nachgewiesen worden. dass der Prozess gegen den 'Foten in einzelnen Fällen zu einem Urteil fiihrt. das die Iiiinziehung des dem Toten gehörenden Eigentums verfiigt. Ebenso ist dargelegt worden, dass der 'Fote in einzelnen Fällen dazu vernrteilt wird, ausserbalb des Kirchhofes zu liegen. l'on diesen beiden Rechtsfolgen soil bis auf weileres abgesehen wei-den. Die Strafen. die einen lebenden Verbrecher treffen können, der sich eines derjenigen Verbrechen schuldig gemacht hal, die mit dem His, Strafr. d. Friesen. .S. 182 l'f.. und .Strafr. d. deutschoii Miltelalters. I. .S. 4.)(). «« .Siohe S. 268 17.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=