zelne Belege fur dieseii Glauben, so dass dieser schoii dadurch auch im nordgermanischen Recht als belegt angesehen werden miisste. Doch erst durch die mehrfaclie Erwiihiuing der Klage gegeii den Toteu in den nordgermanischen Quellen kann man wirklieh mil Recht bebaiipten, dass dieser Glaube auch dem nordischen Recht sein Gepriige gegehen hat. Der Glauhe an das Forllchen des Tolcn kommt auf verschiedene Weise in dem Prozess gegen den Tolen zum Ausdruck. In ersler Linie zeigf die Slellung des Toten als einer mit dem Lehenden gleichgestellten Parlei des Prozesses, dass bier der Glaube an das Fortlehen des Tolen seinen Ausdruck findet. Finen deullichen Releg I'iir diesen Glauhen hieten die zwei Stellen der isländischen Sagas, in denen davon herichtet wird, dass der Tote persönlich vorgeladen und zu diesem Zwecke aus der Fide gegrahen wird.'*" I’ls hleiht also die Frage zu heanlworlen, inwiefern mil einer ^'erurleilung des Tolen seine Restrafung heabsichtigt ist. Denn in einer Reslrafung des Tolen muss ja zweifellos ein Ausdruck fiir das rechlliche Forllehen des 'Folen gesehen werden. Nach allgemeiner Auffassung ist es nicht die Ahsicht des Prozes.ses gegen den Tolen. diesen zu einer Slrafe veruiieilen zu lassen, sondern die Absichl des Prozesses lieslehl lediglich darin, die Slraflosigkeit des hegangenen Totschlags offiziell feststellen zu lassen.’*^ Das Urteil wird demgemäss als eine Feslslellung helrachlel, die hesagt, dass der Tole sich durch sein ^TM'hrechen selhsl friedlos gemacht hat und daher slraflos gelolel werden durfte. Da nun durch das IJrleil die Friedlosigkeit des Tolen konstalierl wird, könnie man auf den Gedanken kommen, dass es das Ziel des Prozesses gegen den Tolen ist, den Toten zu einer Slrafe, nämlich der Friedlosigkeit verurteilen zu lassen. Diese Auffassung ist von His talsächlich vertreten worden.''* In der Regel «- Sielu- S. U(). 177. .SrlieriT, .S. Oil ”ilil diesom (ii'dankon mil l'(dgonden Worten .\iisdriu’k: »Dio ^"eru^lcihl^f' l)e.steht in der lukHiriing, dass der Getölete frietllos gefallen sei uiid enthidt soniit die I'esfstelliing. dass die Tölung ... siraf’los sei«; vgl. I'eriier •Seherer. S. 101. Die gleielie .\xdlassiing verfritt v. Schwerin, Germ. RG, S. 40. Ilis. Tolenglaid)e. S. 11. Zii I'nreeht herul't sieh Ilis auf Scherer. Wiihrend hinsichllich des iiordgermaiiischen Redds die von His vertrelene .tnlTassung hereils axis deixi Grxinde xinrichlig ist, weil der getötetc Vcrhreeher ja nicht als »fricdlos« verxxrteilt wird, scheint seine .\xiffassxing hinsichtlich des dexitschen Rrozesses gegeix deix Txxlen richtig zxx sein, weil der Tote hier gehiingt Oder hingerichtet werdeix kann. \'gl. Hhel. S. 63 f. :h9
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