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Plahlen, könneii wohl auch im Norden iiachgewiesenj® aber kaum als Beweis I'iir ein speziell slrafrechtliches Forlleben des Tolen angesehen wcrden. Auch wenn bei der Bestrafunj' von Toten im spätereu Mitfelaller gewisse Paralleleii zwischen dem iiord- imd dem siidgermanischen Recbt aufgezeigt werden kömieii, so sind diese dock iiicht geeignet, den Cdauben an ein rechtliches Forlleben des Tofen als nrsj)rnnglich zn beweisen, da die ällesten Quellen das entgegengeselzle Bild zeigen. In ihnen finden sich nämlich nur sehr wenige Spnren einer slrafrechtlichen Gleichslellnng des Tolen mil dem Lebenden. So gibt es nur ein einziges Beispiel dal'iir, dass an einem bereils Tolen die Todesslrafe vollzogen werden soil, nämlich SdmL Tj 4 § 4.‘” Dort wild beslimmt, dass ein auf handballer Tal ergril’fener Dieb, der Selbslmord begehl, Irotzdem gehängt werden soil. Diese allein stehende Besliinmung scheint nur durch die Annahme erklärt werden zu können, dass man damals glauble, der Tote lebe in leiblicher Geslalt weiler und man könne daher an ihm die Todesslrafe vollziehen. Aber diese einzige Bestimmung in einem noch dazu verhältnismässig spälen Landschaftsgeselz geniigt m. E. nichl fiir die Annahme, dass die Nordgermanen an loten Verbrechern die Todesslrafe zu vollziehen pfleglen. So bleibt noch die Frage, ob es sich nachweisen Uissl, dass nach den nordgermanischen Gesetzen der Tote auf andere Weise als durch den nachträglichen Vollzug der Todesstrafe bestraft werden konnte. Die zwei Strafen, die da in erster Linie in Betracht kommen können, sind Bussen und Friedlosigkeit. Beziiglich der Bussen ist es schwierig zu entscheiden, ob Bussen, die auf Grund des Verbrechens eines Tolen zuerkannt wurden, wirklich als Beslrafung dieses Toten aufgefasst wurden. Auf jeden Fall waren es ja die Erben, welche die Bussen zablen musslen, möglicherweise aus dem Nachlass des Toten. Auf Grund der in anderem Zu.sammenhange behandelten Geselzesstellen SkL 109^“ und ESjL ID: 27*^^ scheint man allerdings mit der Slrafbusse wirklich unmillelbar den Toten treffen haben wollen. \T’i. s. .SdinL Tj 4 S -t- HVir/»<’;■ liiiifwer (jripin mivp fiillum fniifnafie. kan sic siwhvcr (Iru’pw i J)ij. sökis ften suxi (Injn'r sum (luickcr ma’l) luitniim. oc luvnyis vp mccf) donuim. S» .Siehe .S. 175. Siohe .S. 1751. 815

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