der au.sgef'rabeii und ihr Leib geöffnet werden, uni feststellen zu kiinnen, ob sie eiu Kind erwartete. War dies der Fall, dann sollte das Kind seinen Valer beerben, und die Mutter ihr Kind und die Erben der Mutter diese. Die betreffende Stelle driickt dies so ans: p(vr takcvr döjxcr ok hepin arf. ok kiiikccr ok kristin ganga’r froii Ida nimmt der Tote und der Heide das Erbe, der Lebende und der Ehrist aber gehen leer aus). Aber hier hat m. E. das »Erbrecht» des Kindes nichts mit eineni Glauben an den lebenden Toten zu tun, sondern es soil nur ausgedriickt werden, dass in diesem bestimmten Ealle das tote Kind das väterliche Erbe in das Geschlecht der Mutter iiberfiihrt. Ranke glaubt aus einigen Gesetzesabschnitten des nordgermanisehen Rechtes entnehmen zu können,'^ dass der Erbantritt erst am dreissigsten Tage nach dem Tode des Eigentiiiners ertolge, und dieser Bestimmung die Vorstellung zugrunde liege, der Tote könne bis zum dreissigsten Tage nach seineni Ableben noch im Besitze seines Eigentums bleiben. Als Quellenbeleg fiir diese Auffassung fiihrt Ranke GulL 122 und ögL Kk 7 § 2 an.’° Diese beiden Gesetzesabschnitte können jedoch kaum als einen Beweis fiir Rankes Behauptungen angefiihrt werden. Denn im GulL 122 heisst es lediglich,’® dass das Recht eines Mannes, das Erbe eines Verstorbenen zu fordern, sieben bzw. dreissig Tage nach dessen Ableben erlischt. Und im ÖgL Kk 7 § 2 ist zu lesen,’' dass der Bauer an bestimmten 'fagen —unter anderem auch am dreissigsten Tage nach dem Ableben —eine Seelenmesse fiir den Verstorbenen lesen lassen soil. Es diirfte einsichtig sein, dass man aus diesen Bestimmungen keine Schlussfolgerung ziehen kann hinsichtlich des Zeitpunktes fiir den Erbantritt oder die Dauer, während derer der Verslorbene eventuell noch im Besitze seines Eigentums bleibt. Auch auf dem Gebiete des Strafrechtes steht es schlecht mit Belegen fiir die Annahme, dass der tote Verbrecher dem lebenden gleichgestellt wurde. Gewisse Abwehrmassnahmen, wie z. B. das Ranke, S. 28, 61, 313 ff. Ranke, S. 61. GulL 122. Ef madr pegir ivir arve. Nu sitr madr inni at siaiind a’da at pritiigs marne. julltida madr oc kallar eigi til arfs. pa a hann alhlrigin upreist at peim arve sidan. ’’ ÖgL Kk 7 § 2. Nu a honde sialama-ssu lata siunga. ena pa vt föris. andra um siunda dagh. pripiu um prwtiugli . . . 314
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