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Peterkas beslehen kann. Pbrigens lässt sich z. B. die Auffassuiii^ vom Vollziig der Ehe mit dem toten Bräutigam als ein offenes zxim Scheine Handeln sehr wohl mit der Lehre vom rechtliehen Fortleben des Toten vereinbaren, wenn man nämlich annimmt, dass dieser liraueh wolil als Folge des Glaidxens an das Fortleben des Toten entstanden ist,®‘ dann aber immer mebr seinen lebendigen Inhalt verlor und schliesslich zii einer Scheinhandlimg wurde. Pelerka nimmt an keiner Stelle seiner Arbeit direkt zu der Frage, wie das offene zum Scheine Handeln sich zur Lehre vom rechtliehen Fortleben des Toten verhielt, Stellung. Lediglich an einem Punkte, nämlich bei der Behandhmg des Prozesses gegen den Toten, beriihrt er einen Aiigenblick lang diese wesentliche Problemstelhing.'’'^ Dabei nimmt er. wie wir bereits betont hatten.*”' an, dass der Glaube an ein Fortleben des Toten zur Fhilstehung eines bewussten Scheinprozesses gegen den Toten beigetragen haben kann. Dass diese Aut1‘assung, logisch betrachtet. unhaltbar ist, ist bereits nachgewiesen worden.'” 1). Das rechtliche Fortleben des Toten im nordgermanischen Recht Wie schon erwähnt, lusst zwar die Lehre vom I'echtlicheji Fortleben des Toten hauptsächlich auf siidgermanischen Quellen. doch wurde sie immer als fiir das gesamle germanische Gebiet giiltig bingestellt. Fine Untersuchung des nordischen Quelleninaterials zur Bekräfligung der Giiltigkeit der Lehre auch fiir das nordgermanische Recht wurde niemals fiir notwendig erachtet. Eigentiimlich ist nur. dass kein nordischer Rechtshistoriker, soweit ich sehen kann, dazu Stellung genommen hat. ’^ Aus Rankes Darstelluiif’, S. ff., peht eindeulig liervor, tiass die iiulogermanisclicii Völker iirsi)riinglicli die Vorstelhing l)esassen, der Tote sei in einein Zeilrauni von dreissig Tagen nach seineni Tode zuin Gesehlechtsverkehr mit seiner nocli lel)enden Frau sowohl l)ereelitigl als aneli imstande. Ranke l)et()nt ansdriicklich, dass es sicli liierhei nicht uni irgendeine .Art von synd)olischen Handliingen. sondern um den Glaiiben an die Mciglichkeit eines direkten Gesehlechtsverkelirs zwischen einem Toten und einer Lel)enden handelt (.S. l(i2K Peterka, .S. 33. 69 .Siehe .S. 210 f. ■9 .Siehe S. 211. Dagegen tiat der norwegisclie Religionstiistoriker Birkeli auf S. 11 II. Brunners Lehre referiert. 312

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