Hechfsj^'esc'hal’te nicht mehr ausreichen, Rechtshandlungen zu bewirken, fiir die sich im Laiife der Kntwicklung ein Bedarf eingestellt hat. Stall ein neues Rechtsgeschal't zu schaffen, hilfl sich dann das Rccht oft dadnrch, dass es einem schon existierenden Rechlsgeschäft einen neuen Zweck unterlegt.®* Aiif diese "NVeise soil dei' Prozess gegen den Toten aus dem Bediirfnis entslanden sein, in gewissen Fallen den straffrcien Totschlag zu ermöglichen, ohne Ausnahmshesliinmungen zu schaffen.Nach Pelerka nehmcn die helreffenden (ie.selze den Toten hewusst als lehend an, uin eine Klage gegen ihn erhehen zu können. Dass dies fiir die nordischen Rechte zutriffl. ist hereits hesiritten worden. Der entscheidende Fehler in Pelerkas Beweisfiihrung liegt doch darin, dass der Prozess gegen den Toten nicht ein zum Scheine Handeln in dem Sinne ist, den Peterka diesem Begriffe giht. Denn Peterka geht von vornherein davon aus. dass es der Zweck des Prozesses gegen den Tolen nur sei, den Totschlager von der Verantwortung und Strafe fiir seine Tat zu hefreien.®’ Dies lässt sich aher kaum heweisen.®® Die Klage gegen den Toten hat keineswegs, wie Peterka annimmt, diesen einzigen Zweck. Denn im nordischen Recht wird der Tote seiner Mannheiligkeit fiir verluslig crklärt, was einen ausserordentlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Toten hedeutet. Im deutschen Recht ist es in gewissen Fiillen, nämlich dann, wenn der Tote zur Todesstrafe verurteilt wird, noch deutlicher, dass es sich nicht urn eine Scheinklage oder ein Scheinurteil gegen den Tofen handelt. Daraus geht hervor, dass die Klage gegen den Tolen kein offenes zum Scheine Handeln in Peterkas Sinne ist. Schliesslich sei hetont, dass Peterkas Behauplimg, die Milwirkung des Toten an verschiedenen rechtlichen Vorgiingen sei eine hewusste Fiktion, auch wenn sie in gewissen Fällen richtig ist, keine entscheidende Bedeutung fiir die Lehre vom rechtlichen Forllehen des Toten hat. Denn allein schon der Umsland, dass Peterka diese angehliche Fiktion fiir die Erklärung einer nur geringen Zahl von Fällen in Anspruch nimmt, heweist, dass diese Lehre auch unahhängig von der Richtigkeit oder Nichtrichtigkeit der Auffassung an Peterka, S. 48. 8^ Peterka, .S. 32 f. 65 Peterka, S. 32, vgl. S. 34, «8 Vgl. S. 319 ff. ;hi
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