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Toten haiiptsächlich im nordgermanischen Recht belegt ist und die Lehre vom reclitlichen Fortleben des Toten sich haiiptsächlich auf siidgermanisches Material griindet. Die Lehre vom rechtlichen Fortleheu des Toten geht von deni Gedanken aus, dass man die hier dargelegten rechtlichen Znsammenhänge, in denen der Tote vorkommt, nicht anders als durch die Annahme des Glanbens an das Fortleben des Toten aiich auf rechtlichem Gebiete erklären kann. Aber dies ist nicht die einzige versnchte Erklärimg, zum mindesten nicht in einigen Fällen. Peterka hat auf die Möglichkeit hingewiesen,®' dass auch ein zum Scheine Handeln in Frage kommen kann, wohei die Mitwirkung des Toten fingiert wird, nur damit die äusseren Formen einer Rechtshandlung erfiillt werden. Dabei wird der Tote nicht fiir lehend gehalten, sondern fiir tot, aber als lebend vorgetäuscht. Fiir einige der Fälle, die man, wie aus dem oben Gesagten hervorgehen diirfte, als Beispiele fiir das rechtliche Fortleben des Toten anzufiihren pflegt, hehauptet Peterka, dass es sich inn deutliche Scheinhandlimgen handelte. So erklärt er, wie erwähnt,®* den Branch, dass die Gattin ihre Schliissel auf die Bahre oder das Grab des toten Mannes legte, als Scheinhandlung, um die Befreiung von der Haftung fiir die Schulden des verstorbenen Gatten zu bewirken. Auf gleiche Weise fasst er auch den Vollzug der Ehe mit einem toten Bräutigam dadurch, dass die Frau sich neben den toten Mann legt, auf.^^ Einen der deutlichsten Belege fiir das offene zum Scheine Handeln glaubt Peterka in der Klage gegen den Toten zu finden. schon im Zusammenhang mit der Stellung der Parteien im Prozess gegen den Toten hehandelt worden.®’^ Dort wurde betont, dass der Tote nicht als fiktive, sondern als wirkliche Partei aufgefasst wurde. Doch muss jetzt näher auf Peterkas Ansicht, dass der Prozess gegen den Toten ein offenes zum Scheine Handeln sei, eingegangen werden. Nach Peterka entstehen Scheinhandlungen in einem Rechlssystem dann,®‘ wenn die urspriinglich vorhandenen Formen der 60 Dieses Problem ist teilweise S’ Peterka. S. 10 f.. .12 ff. S» Vgl. S. 104 f. s® Peterka, S. 11. Peterka, S. 12 ff. Siehe S. 209 ff. Peterka, S. 5, 48 f. 310

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