Xoch deutlicher driickt His den gleichen Gedanken ans.^'^ Audi er fiihrl als Folge der Vorstellung, dass der Tote der eigenllich Slrafberechtigte isl, den Brandi an. den Totsdiläger am Grabe des b>sdilagenen hinzuriditen. Dieser Branch kann allerdings kaiiiii anders erklärt werden deim als Niederschlag der Anffassnng. dass der lebende Tote seine Bache geniessen solle. Sdireners Beispiel dagegen ist schlecht gewähll. Denn dass der anf frischer Tat ertappte Totschläger in Gegenwart des von ihin Ersdilagenen getötet wird, ist eine natiirliche Folge davoii, dass es eben ein Ertappen nnd Töten anf frisdier Tat ist. Schreners Annahme, dass der Tote der eigentlicli Strafberechtigte sei, ist wohl richtig, aber das von ilini gewiililte Beispiel beweist dies iiiclit. Die Vorstellung voni Toten als deni Strafberechtigten geht vielnielir dentlich ans deni Brandi liervor. den Totschläger eigens zuin Grab des von iliiii Getöteten zn fiihren, inn ihn dort hinznrichten. Anf prozessnalem Gebiete sind es vor allein zwei Erscheinungen. die als Beweis fiir den Glanben an das Weiterleben des Toten ins Treffen gefiihrt werden, nänilich die Klage niit dem Toten nnd die Klage gegen den Toten. Der erstgenannte Prozesstypns ist eine Klage gegen den anf handhafter Tat ergriffenen Totschläger.^" Die Klage wird natiiiiich von den Erben erhoben, aber in Anwesenheit des Toten. Man iiinimt an, dass der Tote selbst der eigentliche Kläger war. Die Enlwicklung ging dahin, dass später der Leichnam von den Erben nicht nielir vor Gericht gebracht werdeii ninssle. sondern es geniigte. dein Leichnam eine Hand abznhanen nnd init dieser die Klage zn erhebeii. Schliesslich wnrde die abgehante nnd einbalsamierte Hand dnrch eine Wachsband ersetzt. Das rechtliche Fortleben des Tolen kommt nichl iiiir dadnrch znm Ansdrnck. dass der Tote der eigentliche Kläger ist. sondern es koinmt anch vor. dass er selbst den entscheidenden Beweis fiihrf. nnd zwar dnrch die Bahrprohe. Der Angeklagte muss den Leichnain beriihren: wenn in dieseni Angenblick die Wnnden zn blnfen iilteslen srulf^ernianischen Hechlos, die vdii Toten handelt. einen Glaul)en an das Forllel)en des Tofen herauszulesen. Darin geht er jedenfalls zii weit. His, Totenglaul)e. S. 11. Die Klage mit deni Toten wird von H. Brunner. Fortlehen des Toten. S. 22 f. behandelt. In der .\rheit, D. Klage mil d. toten Mann. S. 2.1.'> If., geht Brunner ausfiihrlicher auf dieses Theina ein. .Siehe ferner Ehel, S. (50 f. 308
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