ist es doch —dieser Einwand liegt nahe — natiirlicher, anzunehmen, der Tote bleibe einfach aiich nach dem Tode weiter in dem ununterbrochenen Besilz jener Giiler, die ihm ins Grab folgen, statt dass er sich selbst beerbe. Dies meint denn auch Schreiier.*^ Ausserdem ist es, vvie Rietschel nachgewiesen hat,^* iiotwendig, zwischen Totenteil imd Heergeräte zii imterscheiden. Der Totenteil bezeiclmet nämlich mir jenen Teil des Vermögens, iiber den eine Person testamentarisch verfugen kann. iind ist niemals dem Toten selbst ziigefallen. Brunners Annahme, dass der Tote den Totenteil erhielt. ist also falsch. Kin Beispiel fiir die Vorstellnng vom rechtlichen Fortleben des Toten erblickt Brimner auch in dem Spriclnvort »Der Tote erbt den Lebendigen«.^’ Aus diesem Aiisdruck glaubt Brunner scliliessen zu diirfen, dass der Tote hier als aktiv Handelnder aufgefasst wurde.®*' Im Strafrecht kommt der Glaube an das Fortleben des Toten in mehrfacher Weise zum Ausdruck. His, der sich eingehend mit dieser Frage bescliäftigt hat, fiihrt in diesem Zusammanhange die verscbiedenen Abwehrbandlungen an,^’ die gegen tote Verbrecher ausgefiihrt wurden, um ihr Umgehen zu verhindern. Sie können der Hinrichtungsart eines Verbrecliers das Gepräge geben, wenn z. B. Zauberer und Hexen verbrannt wurden, sie können sich aber auch in Massnahmen gegen die Leiche des Verbrecliers ausdriicken. sei es mm, dass dieser durch Hinrichtung, Selbstmord oder auf andere Weise den Tod gefunden hat. Eine wohlbekannte, auch im Norden durch Funde von Moorleichen belegte Schutzmassnahme war das Pfählen des Lcichnams, um diescn dadurch im Grabc festzuhalten.'^* Auf speziell strafrechtliche Weise kommt die Vorstellnng von der lebenden Leiche dann zum Ausdruck. wenn iiber den Toten eine Strafe, sogar die Todesstrafe, verhängt wurde. Dafiir ist im siidger- •** Schreiier. -Art. Tolonreclit. S. ;S41. ^■gl. \’or(tenifoUlo. .S. iind Ranko, S. 28. 139 ff.. 320 ff. 3^ Rielschcl, S. 220 ff. H. Rrunncr. Fortleben des Toten, .S. 31. ■'** Ranke, S. 313 ff. meint. dass der Tote noch dreissig Tage nach dem Tode im Besitz seines Eigentnms bleibt. His. Totenglaul)e, .S. 5 ff. A'gl. II. Brnnner, Fortle])en des Toten, S. 20 f. Fischer. S. 4 ff. gibt eine erschöpfende Darstellung der sicliernden Massnahmen. die l)ei den verschiedenen Hinrichtnngsformen angewandt warden. Rriinner, .Strafe d. Ffählens, .S. 258 ff. Die skandinavischen Verhältnisse werden auf .S. 262 ff. dieser Arbeit l)ehandelt. V’^gl. .Sandklef. S. 33 ff. 806
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