Äiisseruni,' lur das rechlliclie Forllebeii des Toteii sehen. Pelerka nimmt an,“’ dass hier ein zuni Scheine Handeln vorliegt, während Schröder—v. Kunssherg diesen Branch als eine Syniholhandlung aullassen.'® Audi nach Schreuer hestehl die Khe nach dem Tode noch fort.*' Als Beleg lur diese Auffassung fiihrt er n. a. die fur die Urzeit hezeugie Silte an,*'* dass die Gallin ihreni Manne in den Tod folgle hzw. anf jeden Fall nach dem Tode des Galten unverheiratet hlieh.*'' Ranke verlrill die Aullassung, dass die Khe noch dreissig Tage nach dem Tode des Mannes hestehl. Besonderes Gewicht hal Heinrich Brunner auf das rechtliche Fortlehen des Toten im Krhrecht gelegt. Nach ihm hat das germanische I'U'hrechl einen Tolenteil gekannt, den der Tote erhallen hat.^^ Dieser Tolenteil konnle enlweder ein Anteil, gewöhnlich ein Drillel, an dem Nachlass des Tolen sein oder auch nur ans dem sogen. Heergewäte oder Heergeräle heslehen. d. h. aus der Kriegsriistimg des 'roten (Wallen, Gewand imd gesattelles Slreitross). Nach Brunner lallt der Tolenleil dem Toten zu, und er 1‘olgt ihm daher ins Grah; nach seiner Ausdrucksweise zu urteilen,'* scheint er von der Annahme auszugehen, dass der Tote seinen 'Fotenteil erht. Doch wenu man schon ein rechtliches Forllehen des 'roten voraussetzl, so Poli'i'ka, S. 10 f. .Sc'lir(Hler-v. Kiiii.s.sOi'rf'*, .S. 801). lu'i'vor, wio or dio roohtliolio Koiistrukfion vorstohl. Seine Darlej'iinf'en anf S. .‘521 ff. zeijien jedoeh. dass er zninindesl in der Sehliisselsilte einen .\iisdruek fiir die \ ()rs(elluiif' von dem reelilliclien Forllel)en des Tolen sehen will. -' .Sehreuer. Heehl d. Tolen. 11, S. 11)—40. hesonders S. 82 f. iind 40 f., wo der Ziisaininenhaiif; niil dem lilaidien an die »lehende Leiehe« hetoni wird. \’f;l. aneh .Sehreuer, .\rt. Tolenreehf. S. 840 f. .Sehreuer, Heehl <1. Tolen, 11. ,S. 21 ff. -* Kinen weileren Helefi fiir diese .\uffassimfi will .Sehreuer, Heehl d. Tolen. 11, S. 20, in der Talsaehe sehen. dass die (ialtin oft zur Durehfiihrung der Haehe fiir den {'elöteteii (iatlen ilie Inilialive erjjriff. Doeh hier diirfte .Sehreuer wohl zu weil {'ehen. Denn dass die Gallin den Tod ihres Mannes riiehen will, muss sii-herlieh niehl mil der Vorslellinifj vom Forlhesland der Fhe iiher den Tod des I'dief’alten hinaus moliviert werden. Hanke, S. 148 ff., hesonders .S. löl) ff. H. Hrunner. Forllehen <les Tolen. .S. 25 ff. Fine ausfiihrliehere DarlefUiuf’ dieser Gesiehlspunkle fjiht er in der .\rheil Todtentheil, .S. 107 ff. Man heaehle die von Hrunner {'ewiihlle Aiisdruekswei.se, Forllehen des Toten. S. 28: ». . . empfing der Tole seinen Anleil an der Frhsehafl . . .«, vf*!. .S. 25: »ICinen Anleil an dem Naehlass erhiell alier der Tole selhst in ilem Tolenleil.« .\us Hankes .\usfuhrungen geht niehl klar a05 20 —Wallcn
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