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verschiedeiier Hinsicht wie ein lebender Mensch bchaiidelt worden. Heinrich Brunner hat diese Auffassung folgendermassen ausgedriickl^'*: »Unsere Vorfahren betrachteten sonach den Toten als Subjekt von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit endefe nichl wie beute mit dem Tode. Durchaus fremd war den Germanen der Auch Schreuer spricht in nioderner jurislischer Terminologie von dem Toten als einem Rechtssubjekt und einer Rechtspersönliclikeit.^^ Mit einem, wie es scheini, von Heinrich Brunner gepriigten Ausdruck spricht man vom »rechtlichen Forflebeii des Tolen«.^"’ Darunler versleht man also alle I'’rscheiniingen auf rechtlichem Gebiete, die man nur durch die bZxislenz eines Glaubens an das Weiterleben des Toten erklaren zu können meint. Doch muss man sich dariiber klar sein, dass der Ausdruck »das rechtliche Fortleben des Toten« insofern nicht ganz zufreffend ist, als die Germanen natiirlich nichl an ein speziell rechtliches Fortleben des Tolen geglaubt haben, sondern ihr Glaube an den lebenden Tolen diesen auf alien Gebieten des Lebens und folglich auch auf dem des Rechtes auftreten Hess. Die Fähigkeit des Toten, nach dem Tode in mancher Hinsicht dieselbe rechtliche Stellung wie ein lebender Mensch einzunehmen. käme nach dieser Lehre auf alien Rechtsgebieten iiberhaupt zum Ausdruck. Doch muss bemerkt werden, dass die deutsche Forschung ihre Thesen hauptsiichlich auf sudgermanischeni Material aufgebaul hat, sie al)er ohne weileres auch fiir das nordgermanische Recht gelten lässt. Nach Heinrich Brunner hat der Glaube an das rechtliche Fortleben des Toten die grösste Rolle auf dem Gebiet des Privatrechles gespielt.^*’ Nach ihm kennt im Familienrecht das fränkische Recht sowohl die Eheschliessung mit einem toten Briiutigam wie auch die IHiescheidiing von einem toten Gatlen.^' Fiir seine Ansicht iiber die Gedanke: Nur der Lebende bat Recht. H. Hninner, Fortleben des roteii, S. 82. .Schrciier, Goiter und Tote, .S. 155, iind Recht d. Toten, II, S. 41 ft'. Vgl. ders., .\rt. Tolenrechl, ,S. .‘540. Der Ausdruck scheint von Brunner ziierst gebraucht wordcn zii sein in seineni .\ufsatz »t'ber das reehlliche Fortleben des Toten bei den Gernianen« (1907). ** II. Brunner, Forlleben des Toten, S. 24. ’’ H. Brunner, Fortleben des Tolen, S. 24 f.; Vgl. H. Brunner-v. Schwerin, Deutsche RG, II-, S. 39. In diesen .\rbeilen gibt jedoch Brunner keine Belege fiir .seine Behauptungen. Dagegen ergibt sich aus anderen Zusanimenhiingen, worauf ;i03

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