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Kap. 10 DIE KLAGE GEGEN DEN TOTEN ALS AUSDRUCK DES GLAUBENS AN DAS RECHTLICHE FORTLEBEN DES TOTEN a. Die Lehre vomrechtlichen Fortleben des Toten bei den Germanen imallgemeinen Der Ausgangspunkt der von der deutschen rechtsgeschichtlicheii Foi'schung allgemein angenommenen Lehre, dass das älteste germaiiische Recht den Toten dem Lebenden in mancher Hinsicht gleichstellte, ist das Bild, das sich diese Forschnng von der ^"orstelInng der Germanen vom Tode machte.^ Die wesentlichste Quelle fiir die Erkenntnis der germanischen Todesvorstellungen in der ältesten Zeit ist die Art der Bestattung. Hierbei imterscheidet man drei Perioden, die als die erste Erdbestattungszeit, die Feuerbestattungszeit und die zweite Erdbestattungszeit bezeichnet werden können. Etwa zu Beginn unserer Zeitrecbnung dringt wieder der Branch, die Toten zu beerdigen, von Siiden langsam iiber die germaniscbe Welt gegen Norden vor. Im Norden gewinnt die Erdbestattung nur langsam die Oberband, und Feuerbestattung und Erdbestattiuig bestehen lange Zeit nebeneinander.* Natiirlich sind vor allem die Todesvorstellungen der zweiten Erdbestattungszeit von Interesse, wenn man die Grundlage fiir die Lehre * Die hier gegebene Darslclliing der germanischen Todesvorstellungen ist vor allcm aufgebaut auf de \'ries, Altgernianische Religionsgeschichte I-. Aiisserdem sind u. a. herangczogen worden Mogk, Germaniscbe Mytbologic; Helm, Altgemianische Religionsgeschichte I—II, 1; Schreuer, Das Recht der Toten. Hinsichtlich der Todesvorstellungen der Nordgermanen hahcn wir aiisserdem u. a. folgende Literatur herangezogen: Birkeli, Fedrekult i Norge; Heusler, Germanische Religion; Klare, Die Toten in der altnordischen Literatur; Ncckel, Walhall. 2 de Vries, P, S. 143 ff. 300

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