gegengesetzten Möglichkeif gar nichl zu reclmen braucht. Es ist aber auch clenkbar, dass in dem Fall, in deni der Erbe den Totschläger nicbt anklagt, eine öffentlicbe Anklage von seiten eines königlichen Heaniten gegen den Totscbläger erboben wird. Wie es sich hiermit verbal!, lass! sich jedoch niclit mi! Sicherheit entscheiden. 299
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