sondern lediglich, dass der Eid des Erben eine Voranssetzung dafiir biidet, dass der Erbe eine Bussumme fiir den Toten erhalten kann. In anderer Weise verbalt es sich mit dem SkL Till IV; 4,^'* das ebenfalls einen eindeutigen Fall eines Dreiparteienprozesses darstellt. Hier ist es auf Grund des Wortlautes, den der Gesetzesabschnitt hat, höchst wahrscheinlich, dass das Eingreifen des Erben zur Verteidigung des Toten innerhalb des Prozesses zu einer Verurteilung des Totschlägers fiihren kann. Iin Gesetzesabschnitt heisst es nämlich. dass die Jury schwören soil hiiat the wilicv hcvidcer gild ccllcvr vgild (nach ihrem Gutdiinken ... entweder biisslos oder bussfähig). Hier wird also sowohl der Freispruch des Toten als auch die Verurteilung des Totschlägers erwähnt. Im schwedischen Recht existieren einige Fälle, bei denen der Prozess gegen den Toten entweder mit einer Verurteilung des Toten oder des Totschlägers endigt. In den Gesetzesabschnilten l^L Ä (> § 2, VniL Ä 6 § 2 und im HL Ä 6 wird nämlich bestimmt,^''^ dass die Jury regelmässig die Aufgabe habe, entweder den Toten als busslos oder aber den Totschläger zu einer Strafe zu verurteilen. Wie bereits betont wurde. setzt dieser Sachverhalt voraiis, dass im Verlauf des Prozesses eine Aiiklage gegen den Totschläger gerichtet worden ist. Es ist undenkbar, dass Richter oder Thing, ohne dass eine Veriirteilung des Totschlägers gefordert worden ist —gleichsam als ob es sich hier um einen Teil eines Offizialverfahrens handelt —, den 'Fotschhiger verurteilen. Man gelangt daher notwendigerweise zu der Schlussfolgerung, dass —obwohl dies unerwähnt bleibt —der Erbe des Toten die Möglichkeit besessen hat. in den Prozess einzugreifen. Hier ergibt sich die Frage, welche rechtlichen Wirkungen es halte, wenn dem Totschläger sein Beweis gegen den Toten misslang, der Erbe des Toten es aber gleichwohl unterliess, eine Klage gegen den 'Fotscliläger zu richten. Die behandelten Gesetzesabschnitte scheinen ja doch zu besagen. dass der Prozess gegen den Toten entweder mit einer ^Trurteilung des Toten oder des Totschlägers abgeschlossen werden muss. Diese Aussage kann natiirlich als einen Ausdruck dafiir angesehen werden, dass man es als selbstverständlich betrachlet. dass der Erbe den Totschläger anklagt, und also mil der entDer Gosetzcsahschnitt ist auf S. 88 f. abgcdruckl. Die Gesetzesabschnitte sind auf .S. T.) bzw. S. 82 abgedruckt. 298
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