schlager verurteilt werden soil, obwohl vorausgesetzt wird. dass die ziir Verleidigung des Toten angefiihrten Beweise an iind fiir sich aiisreichen, um den Totschläger als friedlos verurteilen zu lassen. Vielmehr heisst es lediglich. dass der Tole freigesprochen werden soil. Als eine Iheorelische Möglichkeit innss jedoch noch der Gedanke erwogen werden, dass aiich in dem Zweiparteienprozess ein Kläger gegen den Tolschläger aidlrilt, der aher in den Geselzen nicht erAvähnl wird, weil dieser Sachverhall als etwas Selbstverständliclies angesehen wird. Der Kläger ware in diesem Fall der Tole. Im sudgerinaniscben Recht ist das Anftreten des Toten als Kläger eine woblbekannle bb\scbeinung. Ks ist die Klage mit dem toten Mann. mit der man es hier zii tim bat. ITO Da jedoch keinerlei Spuren dieses Frozesstypns im nordgermani.schen Recht nachgewiesen werden können, mnss der Gedanke, dass der Tote im nordgermanischen Prozess gegen den Toten als Kläger betracbtet worden sei, verworlen werden. Von dem Angenblick der Kntwickbmg an, wo der Krbe in den Prozess gegen den Toten eingreilen kann, bestebt die Miiglicbkeif, wäbrend des Prozesses eine Klage gegen den Totschläger zu ricbten. Lediglich in einem Fall. nämlich dem Gesefzesahschnitt FrostL IV: 40,^'^ kommt im norwegischen Recht nachweislich ein Dreiparleienprozess vor. In diesem Gesetzesahschnitt wird auch erwähnt, dass ein Misslingen des gegen den Erschlagenen zu fuhrenden Reweises zur Folge haben kann, dass der Totschläger Busse bezahlen muss. Jedoch ist das Misslingen des Beweises nur eine der zwei Vorausselzungen daliir, dass der Totschläger zu einer Busse verurteilt werden kann. Als zweite Voraussetzung ist hierzu erforderlich, dass der Erhe des Toten in den Prozess eingreift: ef hann vill at botum komaz eptir fra'iula sinn, muss der Erhe den Toten mit einem Eid gegeniiber der Anklage verteidigen, die gegen diesen gerichtet worden ist. Es isl jedoch unsicher, ob im Rahmen des vom FrostL IV: 40 beschriebenen Prozesses gegen den Toten ein Urteil iiber den Tot.schläger gefällt werden kann. Es wird nämlich in dem Gesetzesahschnitt nicht gesagt, dass der vom Erhen zugunsten des Toten abgegebene Eid unmittelbar eine Verurteilung des Totschlägers zur Folge hahe. 170 •Siehe .S. 308. Der (lesctze.sahschnitt ist auf S. 38 f. abgedruckl. 207
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