dass es ein Doppelurteil ist. Spricht man hinsichtlich des Prozes.ses gegen den Toten von einein duplex judicium, so scheint uns diese Ausdrncksweise nur dann angeinessen zu sein, wenn der Prozess gegen den Toten entweder zu einer Verurteilung des Toten oder des Totschlägers fiihrt, und hierzu also nicht etwa ein gesonderter Prozess gegen den Totscliläger erforderlich ist. Inwiefern man in diesem Sinne von einem duplex judicium sprechen kann, soil im folgenden untersucht werden. Es gibt nicht viele Fälle, bei denen der Prozess gegen den Toten zu einer Verurteilung des Totscblägers fiiliren konnte. Dies ist wir bereits dargelegt haben gegen den Toten in seiner ältesten Form einen Zweiparteienprozess darstellt, in den weder der Frbe des Toten iioch irgendeine andere Person eingreifen konnte. Nach der bente allgemein giiltigeu Fberzeugung konnte jedoch im ältesten germanischen Prozess eine Person nur dann verurteilt werden, wenn ein Kläger aultrat, der die Verurteilung des Betreffenden forderte. Im Rahmen des Zweiparteienprozesses besilzt jedoch der Frbe keine Möglichkeit, als Kliiger autzulreten und eine Verurteilung des Totschlägers zu fordern. Demgemäss kann dieser Prozess auch nur damit endigen, dass der Tole. entweder freigesprochen oder verurteilt wird. Dieser Tatbesland ergibt sich bei der Mehrzahl der Gesetzesabschnitle lediglich daraus. dass nirgends von einer Verurteilung des Totschlägers die Rede isl. Ans einem Gesetzesabschnitt ergibt sich jedoch mit aller nur wiin- .schenswerten Klarheit das Prinzip, dass der Prozess gegen den Toten nicht zu einer Verurteilung des Totschlägers fiihren kann, es sei denn, dass eine Klage gegen den Totscliläger vorliegt. Im Kbk 107/183 (Sthbk 335/304) heisst es nämlich: Xo Iwatke er l)ess beR iluKj enom ve(/iui er veguude (ttte secr vm at verda. ef ut lögom vceri malen heiman buen. ahond vegandanom pa a at döma cN vegna sgcnan peirra saca oc sva fe hans (Was man immer erbringt zugunsten des Erschlagenen, wodiirch der Totscliläger geächtet zu werden hätte, wäre die Sache nach dem Geselz daheim ziigeriistet worden wider den Totschläger, da hat das Gericht den Erschlagenen achtfrei zu erkennen in diesen Sachen und ehenso seine Habe). Wie aus diesem Text ersichtlich ist, ist keine Rede davon, dass der Totwie 169 eine Folge davon, dass der Prozess 169 .Siehe S. 202, 211 f. 296
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=