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erst christlichem Einfluss verdankt. Falls diese Auffassung richtig ist, so kanu die Theorie von der i. f. eintretenden Friedlosigkeit als dem eigentlichen Gnind fiir das Rache- iind Notwehrrecht nur fur die Zeit gelten, während dereii die germanischeii Staaten solche Friedensgemeinschaften gewesen sind, nicht aber fiir das Racherecht der voraiigehenden Zeit, als sie iioch keine Friedensgemeinsehaften waren. c. Das Urteil iiber den Totschläger Naeh v. Ainiras Auffassung kanii das in deni norwegischen Prozess gegen den Toten gefällle l^rteil als ein duplex judicium charakterisiert werden. d. h. der Prozess gegen den Toten fiihrt zu einer ^'erurfeilung entweder des Toten oder des Totschlägers. Diese Aiifder offenbar die An- 100 fassung ist von Scherer akzeptierl worden, sichl verlritt, dass dies nichl niir ein Charakteristikum des norwegischen Prozesses, sondern des Prozesses gegen den Tolen uberhanpt darstelll. Fs ist jedoch deutlich, dass weder v. Amira noch Scherer hehaupfen wollen, dass der Totschläger ohne weiteres verurteilt wird, falls sein Reweis gegen den Toten misslingt. Vielniehr ist es erforderlich, dass der Frhe des Toten eine Klage gegen den Totschläger richtet, wenn dieser verurteilt werden soil. 107 Aus einer solchen Klage ergiht sich jedoch ein gesonderter Prozess gegen den 'rotschläger, wenn auch dieser I’rozess 108 wie wir hereits gezeigt hahen hestiininteii Fällen init der Klage gegen den Toten inehr oder weniger zu einein einzigen zusaininenhängenden Verfahren verschinelzen kann. Mit dem Terminus duplex judicium ist, so wie er hier verwandt wird, also nichts anderes gesagt, als dass ein Misslingen der Klage gegen den Tolen dem lu'hen die Möglichkeit giht, mit gnter Aussicht auf Frfolg eine Klage gegen den Totschläger anzustrengen, um diesen verurteilen zii lassen. in (liht man dem Terminus duplex judicium die ohen näher präzisierte Bedeiitung, so kann es kaum als ein Charakteristikum des in dem Prozess gegen den Toten getallten Ihdeils angesehen werden, lOo V. .Vnvira, Voll-slrockiinn-svorf., .S. 1(>2. Sclierer, S. (iä. vgl. .S. 178 1'. V. .Ainira, \'()ll.slrockung.svert’., .S. H)2, iind .Schoror, .S. 101 f. Siolu- .S. 2();i If. ItfO 167 295

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