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Totschlägcr gegeniiber i. f. cingetreten sein soil. Will man sich zuni ^"e^fechte^ ciner deraiiigen Auffassung machen, so ist man gezwungen, sich »konstruktiver« Argiimente zu bedienen. Damit kehren wir zu der Frage zuriick, ob die Voraussetzung dafiir, dass eine Person aus Rache oder in Notwehr straflos getötet werden darf, darin besteht, dass der Erschlagene in dem Augenblick, als ihn der tödliche Schlag traf, imheilig bzw. busslos war. Wie sich aus der Ubersicht iiber die Auffassungen der Vertreter der f/j.so-/acfo-Theorie ergibt, man als Rechtsfolge des Verbrechens Friedlosigkeit oder Unheiligkeit annimmt —iiberall das gleiche Räsonnement zur Anwendung. Man setzt voraus, dass der Erschlagene in dem Augenblick, als er sein Verbrechen beging, seine Mannheiligkeit verwirkte, weil es sich auf andere Weise nicht crklären lässt, dass der an ihm begangene Totschlag als straflos gilt. Das Rache- oder Notwehrrecht wird somit stets dadurch motiviert, dass sich der Verbrecher auf Grund seiner Handlung in einem Zustand befand, der es erlaubte, ihn zu töten. Als juristische Konstruktion kann diese Erklärung als durchaus befriedigend betrachtet werden. Dagegen ist sie von zweifelhaftem Wert, wenn sie mit dem Anspruch auftritt, eine Schilderung der Auffassung zu sein, welche die Nordgermanen selbst von der Rache und Notwehr halten. Es ist m. E. wenig wahrscheinlich, dass ein relativ primitives Strafrecbt, wie das nordgermanische es im friihen Mittelalter gewesen ist, das Bediirfnis danach verspiirl haben sollte. ein spilzfindiges Räsonnement iiber eine i. f. eintrelende l^nheiligkeil bzw. Russlosigkeit anzuslellen, um mit einer solchen \’orstellung das gesetzlicb bestebende Racherecht zu molivieren. Ein solches Räsonnemenl muss vielmehr einer hoch enlwickelten jurislischen Doktrin zugeschrieben werden. Schliesslich muss beachtet werden. dass die gesamte Tbeorie von der i. f. einlretenden Friedlosigkeit oder Fnheiligkeit den Gedanken 163 gelangt — unabhängig davon, ob voraussetzt, dass es sich bei den ältesten germanischen Slaaten um Friedensgemeiuscbaften handelte, welche die Mannheiligkeit des freien Mannes garantierten. Nun isl jedoch die Auffassung vertreten worden.164 dass der germaniscbe Friedensgedanke seine Entstebung 163 Vf-l. S. 283 f. Vgl. Hcusicr, Slrafrecht d. Isländersagas. S. 235 f.; Hommer, .Spörsmål ang. straffrätten, S. 362 f.; Goebel, S. 19; Iiiul, 1). gamle da. strafferet. S. 241. 164 294

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